I. Abth. 8. 28. Sentrpoltzel, 209
Strohdächer eriftiren, auch in den fcheinbar nicht bedrohten
Hänfern Rüdficht zu nehmen.
Awedmäßig wäre e8, wenn die Befiter von Gebäuden
mit Strohdächern angehalten würden, ftet3 eine Leiter zum
Beiteigen des Daches, einen Xöfchbefen oder eine TFeuerpatfche
auf hinlänglid) langer Stange und einen Tyeuereimer parat
zu halten.
Was bezüglich der Strohdäcdjer gefagt ift, gilt auch von
Scindeldäcdern.
8. Brand in Stallungen und Scheunen.
Sind in Stallungen oder Scheunen nur geringe Duanti-
täten von Heu, Stroh 2c. vorhanden und tft die gehörige
Mannichaft disponibel, fo find die feuerfangenden Materialien
— felbjt brennend — heraus zu fchaffen und draußen zu über-
gießen, damit dem Feuer fo viel ald möglid) Nahrung ent-
zogen wird.
Sind Dagegen diefe Stoffe in größeren Maffen vorhanden,
fo darf das brennende Heu 2c. nicht augeinander gezogen wer-
den, e3 ift vielmehr mit oviel Wafler zu begießen, daß da3
Ganze eine naffe Krufte erhält. Hiedurcdy wird das im Innern
brennende Feuer zurücgehalten oder erjtidt.
Erft wenn dag ganze Gebäude gelöjcht ift, verjucdht man
das Stroh und Heu zu löjchen, indem man c$ in Heinen Quan-
titäten. miittelft Sreuer- oder Mifthafen von dem großen Haufen
wegzieht und die Die und da auficdhlagende Slanıme jtet3 o-
gleich Löfcht. Die abgejonderten Theile werden nad) volljtändig
erfolgter Abkühlung auf Wagen geladen und auf’3 freie eld
gefahren, wo fie feinen Schaden mehr bringen Tünnen.
Die Ausleerung benachbarter Scheunen it nur dann zu«
fälfig,: wenn hinreichende Mannfchaft und Fuhrwerfe zu Ge=
‚bote ftehen, um die Vorräthe jo weit: wegbringen zu fünnen,
daß jie von den auffliegenden Kohlen und Zunten nicht mehr
erreicht werden.
Beim Kinreißen einzelner Theile oder der innern Ein-
richtung der Ställe oder Scheunen ift auf die Hauptjtügen
NRüdficht zu nehmen, um dem BZujammenjtürzen vorzubeugen.
"Die Rettung von größeren Thieren au Ställen wird am
‚beiten bewerfftelligt, wenn man denfelben die Augen verbindet,
weil fie außerdem durch die Flamme leicht feheu und ftörrig
Werden.
Gtadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt, 5. Anfl 14