II. Abth. 8. 28, S$enerpolizei. 215
außerdem hat der Bürgermeilter auf3 Eifrigfte der Entite-
hung des Brandes nachzuforfchen und jede dezfalld gemachte
Wahrnehmung der Diftrift3- Polizeibehörde oder wenn eine
Unterfuhung vom Gerichte bereit3 eingeleitet ift Ddiejfem mit-
zutheilen.
Wird eine Feuerdbrunft in einem benachbarten Orte von
nicht mehr al3 zwei Stunden Entfernung bemerkt, fo hat der
Bürgermeilter alsbald, und ohne erjt einen euerboten ab-
zuwarten, in jeiner Gemeinde TFenerlärm machen zu laffen und
Bu veranlaffen, daß zur SHilfeleiftung, weldde nad) Art. 56
e3 PVolizeiitrafgejegbuches bei Strafvermeidung nicht ohne ge=
nügende Entjchuldigung verweigert werden Tann, eine Perlon
ans jeder Familie und die wirkjamften Löfchrequifiten in den
in Noth gerathenen Ort verjchafft werden. *)
c) Berfiherung3anftalten gegen Feuersgefahr.
Die Anftalten zur Entihädigung der von einem Brande
Betroffenen find die auf Gegenfeitigfeit gegründete und unter
der unmittelbaren Leitung der Staatsregierung ftehende allge-
meine SSeuerverficherungsanftalt für SXinmobilien, fowie eine
*), Bezüglich des yeuerlöfchweiend wird auch auf ein im fahre 1863
erichienenesg Werfen „zeuerlöfchregeln für Federmann“”
(Stuttgart, bei Kitinger), dann die Schrift „das yeuerlöfc-
wejen in Markt» und Tandgemeinden“ von Ludbw. Jung,
(Münden, bei Gg. Tranz) verwiefen, melde den Gemeinden zur
Anihaffung nur empfohlen werden fünnen.
Eine Feuerwehr läßt fih auf den Lande fehr Teiht und mit
wenigen Koften berftellen, da e2 keineswegs nothmwendig ift, daß die
Mitglieder derfeiben uniformirt werden, wie e8 in Städten gemöhn-
hc der Fall ift, und auch die Anfchaffung foftipieligerer Geräthichaf-
ten, mie fie bei den Bau der Häufer in den Städten nicht umgan-
gen werden lönnen, auf dem Yande in der Negel unterlaffen mer-
den fan. Gejucdhe um Lederheime, welche vom Milttär ausrangirt
und & 18 fr. abgegeben werden, find in den Monaten Oltober bis
Dezember an die Regimentscommando’s8, jpäter aber direlt an das
Kriegsminifterium zu richten. E8 find folhe Helme, wenn fie noch
mit Metallfänmen verfehen werden, die zwedmäßigfte und billigfte
Kopfbededung.
ALS Mufter von Statuten für eine Dorffeuerwehr mögen die
Statuten der Feuerwehr in Nudersberg dienen, tweldde unter andes
ren im Kreis-Amtsblatt von Mittelfranken von 1862, Seite 731,
abgedrudt find, — außerdem mwird auf die in der Buchhandlung
von Ludwig Nonne in Annaberg erjhienene Drudihrift „Die
Dorffeuermehr, Winfe und Rathihläge zur Erridhtung von Tyeuer-
wehren auf dem Lande von Robert Bogelfang”, 29 Seiten und
einge Abbildungen enthaltend, vermiefen, melche in kurzer Darftel-
lung ganz zmedmäßige Natbichläge bietet.