Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

IT. Abth. 9. 28. Seterpoligei, 217. 
  
bie Einverleibung verlangt, und Gebäude mit Hypothefen auf 
Antrag eines HHpothelgläubigers. 
Außerdem befteht für gewilje Gebäude die Verbindlichkeit 
zum Werbleiben in der Anftalt (f. Art. 3 des Gef.) 
BeitrittSerflärungen find bei der DiftriftSpolizeibehörde 
Ichriftlich einzureichen, oder mündlich zu Protofoll zu geben 
und it mit denfelben die Vorlage der vorgeschriebenen Cchäßung 
Kart. 18 bi3 29 des Gefeßes) zu verbinden, weldye durd) die 
eiden ein für allemal eidlid) verpflichteten Brandverficherungg= 
Ihäter an Ort und Stelle vorzunehmen it. 
Seder zur Bornahme einer Schäbung verwendete Sad)- 
verftändige hat bei Schägungen in Orten, welche mehr ala 2 
geometr. Stunden von feinem MWohnorte entfernt find, eine 
Reifeentichädigung von 9 fr. für bie geometr. Stunde der 
Hin- und Nüdrere anzufprechen, injoferne die Schäßung nicht 
bei Gelegenheit eines anderen Gejchäftes in demjelben Orte 
vorgenommen wird. 
Die Schätungsgebühr beträgt außerdem für jeden der 
im Art. 23 des Brandverf.-Gefehes erwähnten Sacdjverftändigen 
a) bei umfangreichen Gebäuden 3. ®. größeren Schlöffern, 
sabrifen, Yrauereien, 3 fl., 
b) bei gewöhnlichen Wohnhäufern 1 fl. 30 Er., 
c) bei Defonomiegebäuden, welche fi mit den Wohnhäus 
jern nicht unter einem Dache befinden, 30 fr., 
d) bei Heineren Nebengebäuden 3. ®. Badhäufern, Wafch- 
bäufern, Holzlagen und vergl. 12 Er. 
Für die im Art. 25 und 32 des Gefebes bezeichneten 
Sadverftändigen (für Schätung von Augehörungen eines ©e-- 
bäudes, weldje eine befondere Sadjfenniniß erfordert, bejon 
der3 aufgeftellte und verpflichtete Sacdjverftändige) beträgt Die 
Schägungsgebühr 2 Fl. 30 fr. bis 4 fl. je nach der Vedeutung 
des Salz und der Stellung der Sachverständigen. 
Werden von den Sacdperftändigen während des. Aufent- 
yali? in einem Orte mehrere Schäßungen vorgenonmen, fo 
Önnen die Reifegebühren nur einmal aufgeredjnet werden und 
find von den betheiligten Gebäudebefigern gemeinjchaftlidy zu 
tragen. 
“ Die. Schäber haben ihre Gebühren und beanjpruchten 
Reifeentfchädigungen ihren Schägungen bei Vermeidung Di8= 
iplinärer Einfchreitung beizufegen und find die treffenden An- 
She vom. Bezirksamte zu prüfen, bei Ueberfchreitungen aber
	        
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