Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Xbtb. 8. 28, Senerpoligei. 219 
  
lichfeit de3 zu verfichernden Gebäudes der DiftriftSvermaltungs- 
behörde anheimgegeben ift. 
Neueintretende, jowie Soldye, welche ihre Verficherungen 
erhöhen ließen, haben außerdem drei “fahre hinter einander 
2 fr. von jedem Hundert des Capitals refp. der Capitalger- 
höhung zu dem Borfchußfond der Anftalt zu entrichten. 
Mit dem Beginn eined <yahres wird ein Borausfchlag 
von 6 Kreuzern von jedem Hundert der Berficherungsfumme 
ohne Unterfchieh der Klaffen erhoben und jpäter an dem Haupt- 
ausichlage und wenn er mehr als diejer beträgt, an dem Bor- 
ausichlag des nädjjten SXahres wieder abgerechnet. 
Ausnahmsweile fanın von dem f. Staats - Miniiterium 
auch noch die Erhebung eines Bwijchenausfchlages angeordnet 
werden, wa3 dann unter Angabe der Berznlafjung im Regie- 
rungs3blatte befannt zu maden ilt. 
Wenn am Ende des Yahres alle im Laufe dejjelben vor- 
gefallenen Brandid;äden befannt find, foll der Hauptausschlag 
berechnet, und außer im Regierungsblatte und Kreisamtsblatte, 
in den Landgemeinden vom Qürgermeifter durch mündliche 
Verkündigung öffentlich befannt aemad)t werden. 
n diefem Ausichlage wird bejtimmt, wie viel vom Hun- 
dert der Berficherungsjumme in jeder der vier Verficherungs- 
Elafjen beigetragen werden muß, Bruchpfennige werden hiebei 
für voll berechnet. 
Unmittelbar nad) Belanntgabe des Hauptausichlaag Hot 
der Gemeindevorftand, weldyem aucd) die Erhebung der Bor- 
und allenfallfigen Bwilchenausjchläge obliegt, die Yeiträge von 
den Pflichtigen einzufordern, wobei die Art. 70 bis 78 de? 
Sejetes zu beachten find, und diefelben fodann an die Di- 
Itriftsverwaltungsbehörde abazuliefern, bei welcher die zur 
Brandverficherunggkaffe beftimmten &elder unter Mitiperre 
zweier Mitglieder des im Orte befindlichen Brandverficherung?- 
ausfchuffes Hinterlegt bleiben. 
Ueber den Austritt aus der Gejellichaft |. Art. 79 bi? 
81 des Gefebes. 
2) Mobiliarfenerverfidherang. 
Für Mobiliarfeuerverficherungen find in Bayern verjchie- 
dene BVerficherungsgejellichaften zugelafjen, welche behufs der 
Vermittlung von Verficherungsverträgen Agenten aufftellen dür- 
fen, deren Wirkungsfreis übrigens lediglich auf den Bezirk be-
	        
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