II. Abth. 8. 28. Kentrpolügel, 221
gentoeineinnabme durch ein Mitglied des Brandverficherungg-
usschuffes anzuordnen. |
Die Verficherungsanträge find zu diefem Behufe dem Bor:
ftande des genannten Ausschuffes mitzutheilen, welcher ba3
Mitglied, melches den Augenschein vorzunehmen hat, beftimmt.
Die Erklärung des treffenden Mitglieds ift dem ber Orts»
polizeibehörde binnen zwei Tagen wieder in Vorlage zu brins
genden Berficherungsantrag Ierbit beizufügen und hat fid) Ie-
iglih darauf zu erjtreden, ob der Antrag fich zur Genehmi-
gung eigne oder ob die Einleitung de3 im $. 12 der BD.
vom 10. Februar 1865 angedeuteten Berfahrend als veran-
laßt fich darftelle.
(8. 2 der AU. €. vom 28. Tyebr. 1869.)
sn leßteren Falle ift der Antragfteller aufzufordern, ein
fpezielles Berzeihniß der zu verjichernden Gegenftände zum
önned der vergleichenden Befihtigung und Beurtheilung des
erth8 derjelben an Ort und Stelle zu übergeben.
Auf Grund Diefes Verzeichniffe® Hat der Bürgermeifter
dieje Befichtigung fodann an Ort und Stelle im Beifein des
Berfichernden oder feines Bevollmädjtigten vorzunehmen und
hiebet bei Miethleuten den Haudeigenthümer oder deifen Stell»
vertreter, bei Hauseigenthümern aber einen der nächjten Nac)-
barnn beiguziehen.
Ueber das Ergebniß der Befichtigung hat der Bürger:
meijter ein Furz gefaßtes von den Anwetenden zu unterzeic)-
nendes Brotofoll aufzunehmen (etwa nad Kormular Beil. 59)
und hierauf je nach Befund innerhalb längjten? drei Tagen
von Uebergabe des BVerzeichniffes an dem Antrage entweder in
der obigen Weife die Beltätigung zu ertheilen oder, wenn
jeine Bedenken fich al$ begründet ermiefen haben, diefe zu ver-
lagen und dies auf dem Antrage ausdrüdlich zu bemerlen.
Sn lebteren Falle ift es dem Betheiligten zu überlaffen,
die Vornahme einer auf feine Koften ftattfindenden fürmlichen
Schäbung der beanftandeten Gegenftände bei der Dijtrikt3polt-
zeibehörde zu veranlaffen, welche fodann das Weitere verfügt.*)
*) Die bierauf abzielenden Berfügungen der Drtspolizeibehörden forwohl
al3 die den Antrag genehmigenden Berfügungen derjelben find nicht
blos in die an die Berficherumgsagenten zuriidzugebenden Berfiche-
Aungdanträge: fondern auh in die Aubrit „Bemerkungen“ in bie
bei diefen Behörden zu fammelnden Ueberfihten und Nahmeifungen
unter Beifchung des Datums des Beichluffes einzutragen. ($. 3
ber AN. E, v. 28, Tyebr. 1869.)