Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

238 DI. Abt. S. 31. KBerfammlungen und Wercine, 
  
b) Berjfammlungen auf öffentlihen Pläßen. 
Wenn eine Verjammlung auf öffentlichen Pläen oder 
Straßen (d. h. außerhalb Gebäuden) beabfichtigt it, wo die 
DOrtsgemeindeverwaltung zunächft um ©eftattung gebeten wer- 
den muß, jo hat der Bürgermeifter alsbald fänmtliche Ge- 
meindeausfchußmitglieder zu verfammeln, um Berathung und 
Beichlupfaffung über die Zulafjung oder Verweigerung der 
Berfammlung zu veranlafien. Bon den etwa nad Jormus 
lar 66 zu protofollirenden Beichluffe it den Gejudhitellern jo- 
gleich eine Ausfertigung zuzuftellen, welche nebft den für Die 
oben bei Ziffer 1 bemerkte Bejcheinigung nöthigen Angaben 
die beichlofjene gemeindlihe Zujtimmung oder Nichtzuftimmung 
enthalten muß. Erjt nad) dijtriktSpolizeilicher fchriftlicher Be- 
willigung, welche die Unternehmer nachzujuchen haben, darf 
die Semeindeverwaltung Borbereitungen oder Aufforderungen 
zur beabjichtigten Berjammlung im Fyreien zulaffen. Würden 
lolhe Unternehmungen gejegwidrig verfucht, fo hätte der Bür- 
germeijter unter jchleuniger Anzeige an die ViftriftSpolizeibe- 
hörde die Unternehmer und das PBubliftum über die gejeblichen 
Beftimmungen und Strafandrohungen zu belehren und dentel- 
ben mit Kraft entgegenzutreten. 
Sp lange der Landtag verjammelt ift, dürfen innerhalb 
einer Entfernung von jecdhs Stunden vom Orte feines Sibes 
Bolksverfammlungen unter freiem Himmel nicht abgehalten 
werden. 
c) Beiwohnung des Bürgermeisters bei Ber- 
Jammlungen. 
ft der Bürgermeifter von der DijtriktSpolizeibehörde zu 
einer Berjammlung abgeordnet, jo Hat er folche mit dem 
Dienftzeichen zu betreten, und macht er von jeiner DBefug- 
niß Sebrand). einen im öffentlihen Dienjte jtehenden Ab- 
geordneten in die Verlammlung zu Jchiden, jo Hat Diefer 
bei Ermangelung eines Dienftzeihens eine blau und weiße 
Binde am linfen Oberarme zu tragen. Die Abgeordneten 
haben fi) wo möglid) vor den DBeginne der Berjammlung 
am Orte einzufinden und jogleic), wenn fie nicht als Beamte 
erfennbar find, unter Borzeigung des erhaltenen Auftrags, mit 
den Drdnern und Leitern wegen Anweilung geeigneter, 
die SKenntnißnahme von allen Berhandluugen und Das uns 
behinderte mündliche Benehmen mit der Borjtandjchaft ver
	        
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