238 DI. Abt. S. 31. KBerfammlungen und Wercine,
b) Berjfammlungen auf öffentlihen Pläßen.
Wenn eine Verjammlung auf öffentlichen Pläen oder
Straßen (d. h. außerhalb Gebäuden) beabfichtigt it, wo die
DOrtsgemeindeverwaltung zunächft um ©eftattung gebeten wer-
den muß, jo hat der Bürgermeifter alsbald fänmtliche Ge-
meindeausfchußmitglieder zu verfammeln, um Berathung und
Beichlupfaffung über die Zulafjung oder Verweigerung der
Berfammlung zu veranlafien. Bon den etwa nad Jormus
lar 66 zu protofollirenden Beichluffe it den Gejudhitellern jo-
gleich eine Ausfertigung zuzuftellen, welche nebft den für Die
oben bei Ziffer 1 bemerkte Bejcheinigung nöthigen Angaben
die beichlofjene gemeindlihe Zujtimmung oder Nichtzuftimmung
enthalten muß. Erjt nad) dijtriktSpolizeilicher fchriftlicher Be-
willigung, welche die Unternehmer nachzujuchen haben, darf
die Semeindeverwaltung Borbereitungen oder Aufforderungen
zur beabjichtigten Berjammlung im Fyreien zulaffen. Würden
lolhe Unternehmungen gejegwidrig verfucht, fo hätte der Bür-
germeijter unter jchleuniger Anzeige an die ViftriftSpolizeibe-
hörde die Unternehmer und das PBubliftum über die gejeblichen
Beftimmungen und Strafandrohungen zu belehren und dentel-
ben mit Kraft entgegenzutreten.
Sp lange der Landtag verjammelt ift, dürfen innerhalb
einer Entfernung von jecdhs Stunden vom Orte feines Sibes
Bolksverfammlungen unter freiem Himmel nicht abgehalten
werden.
c) Beiwohnung des Bürgermeisters bei Ber-
Jammlungen.
ft der Bürgermeifter von der DijtriktSpolizeibehörde zu
einer Berjammlung abgeordnet, jo Hat er folche mit dem
Dienftzeichen zu betreten, und macht er von jeiner DBefug-
niß Sebrand). einen im öffentlihen Dienjte jtehenden Ab-
geordneten in die Verlammlung zu Jchiden, jo Hat Diefer
bei Ermangelung eines Dienftzeihens eine blau und weiße
Binde am linfen Oberarme zu tragen. Die Abgeordneten
haben fi) wo möglid) vor den DBeginne der Berjammlung
am Orte einzufinden und jogleic), wenn fie nicht als Beamte
erfennbar find, unter Borzeigung des erhaltenen Auftrags, mit
den Drdnern und Leitern wegen Anweilung geeigneter,
die SKenntnißnahme von allen Berhandluugen und Das uns
behinderte mündliche Benehmen mit der Borjtandjchaft ver