Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 31. Berfammiungen und Bereinr, 239 
  
Berfammlung möglid; macdjender Pläte Rüdiprache zu nehmen. 
Kommen Gefebesverlegungen, Aufforderungen oder Aufrei- 
zungen zu folchen, oder Störungen der Ordnung überhaupt vor, 
jo haben die bejagten Abgeordneten die Ordner und Leiter der 
Verjammlung anzumahnen, joldhen Gejegwidrigfeiten nach) ge- 
fegliher Pflicht Einhalt zu thun, und, wenn dies nicht wirkte, 
zur jofortigen Aufhebung der VBerfammlung aufzufordern. Wird 
diefer Aufforderung nicht entjprochen, jo haben die Abgeordne- 
ten der Polizeibehörde die Berfammlung für aufgelöft zu er- 
Hären, welche jic hierauf fogleich entfernen muß. . 
d) Nichtpolitifche Vereine. 
Wollen fich nichtpolitifche, d.h. Jich mit Erörterung öffent- 
licher „Ingelegenheiten nicht befafjende Vereine mit Vorftehern 
und Sabungen bilden, jo müflen fie der Ortspolizeibehörde 
Anzeige unter Angabe der Vorjtandfchaft und des Yiwedes er: - 
ftatten,, und der Bürgermeijter hat die DijtriktSpolizeibehörde 
alsbald von diefer Anzeige in Kenntniß zu fegen. Berfolgen 
jolhe Vereine politiiche Zwede, was dem Bezirksamte fofort 
anzuzeigen it, jo find fie von der Clafififation unter Die po- 
litiichen Vereine zu benachrichtigen und nach den über Dieje 
bejtehenden Beitimmungen zu behandeln. 
Unter Umftänden (Art. 19 des VBereind-&.) Tünnen Ddie- 
felben jofort gefchloffen werden, was überhaupt bei politiichen 
Vereinen ftattzufinden hat, wenn fie geheime Verfammlungen 
halten, oder wenn fie ihre Satungen über Berfafjung und 
Wirkjamfeit Des Vereins binnen 3 Tagen nad) dejjen Errid)- 
tung der DijtriktSpolizeibehörde nicht angezeigt haben, oder 
die Abgeordneten der Polizeibehörde von VBerfammlungen aus= 
jörieben, id) mit anderen Vereinen zu einem Ganzen verbin= 
en, fi) von anderen Vereinen oder Ddieje von jich abhängig 
machen (Affiliation), Beichlüffe in Jorm von Gefehen, Verord- 
nungen, Nectöfprüchen oder anderen Erlafjen fallen, Die 
religiöjen, fittlihen, gejellichaftlichen Grundlagen des Staat 
untergraben, oder wenn deren Ywede oder Beichlüffe jonft 
den Strafgefegen zumiderlaufen.*) Der Bürgermeijter hat den 
*) Die Bürgermeifter dürften gut thun, mwenn fie die Schließung von 
Vereinen der Diftriftspolizeibehörde überlaffen, umfomehr, als 
desfallfige Beichlüffe mit bemeffener Umfiht zur Bejeitigung von 
Aufregung und zur Wahrung der öffentliden Ordnung und Sicder- 
heit in Vollzug. gefett und mit voller Kraft aufrecht erhalten wer» 
den jollen. — Ebenfo eignet fih die vorgejchriebene öffentliche Ye- 
fanntmahung der Bereinsfchließung vor die DiftriftSpolizeibehörde.
	        
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