240 II. abth. $. 31. Berfammilungen und -Mereine,
Siß, die Benennung, den Zwed, die Vorftände jowie Zeit und
Ort der Verfammlungen jedes politiichen Vereind in jeinem
Bezirke zu verzeichnen und Ddiefes nach näherer bezirfSamtlicher
Vorjchrift einzurichtende Verzeichniß ftet3 in Richtigkeit zu erhalten.
Die Schüßengefellichaften erhalten, wenn fie die unterm
25. Auguft 1868 ergangene Schügenordnung (NRegbl. ©. 1729)
al3 Statut anerkannt haben, Eraft diefer Anerkennung die Rechte
einer öffentlichen Corporation infolange, als fie diefe Anerfen-
nung nicht zurüdnehmen. Erfennen Diefelben dagegen Die
Schübenordnung nicht al3 Statut an, jo bemeflen jich ihre
Berhältnifje lediglich nach den Beitimmungen des Gejeges vom
26. ebruar 1850, die Berfammlungen und ereine betr.,
foferne fie nicht nachzutveifen vermögen, daß fie fich. in Folge
älterer Privilegien im Befite corporativer Nechte befinden *)
e) Deffentlihe Aufzüge.
Nach Art. 4_des DVereinsgejebes find öffentliche Aufüge
in Städten und Ortichaften der Gemeindeverwaltung anzuzei-
gen, wenn dieje zuftimmt, hat der Unternehmer die Genehmi-
gung des Bezirkgamts zu erholen.
Die Beichlußfaffung der Gemeindeverwaltung und die Aus-
fertigung des Bejchluffes erfolgt in derjelben Weife wie bei
Berjammlungen auf öffentlichen Pläßen.
Herlömmliche Firchliche Prozeifionen, Wallfahrten und
Pittgänge, gewöhnliche Xeichenbegängniffe, Rüge der Hochzeitg-
ver Sammlungen und hergebrachte Umzüge der nnungen unter-
ge der Pflicht der Anzeige zwar nicht, die Bürgermeifter
aben aber bei folchen Umzügen jene Maßnahmen nicht zu ver-
umer, welche die Objorge für den öffentlidden Berfehr und für
a allung der öffentlichen Ordnung und Sicdyerheit er-
eiicht.
Jadeln, Windlichter 2c. dürfen in der rüpe von Gebäu-
den nur mit ortZpolizeilicher Bewilligung gebraucht werben
ng vd. 27. unit 1862, die Berhütung von TFeuerdgefahr
etr., NRegbl. ©. 1578).
f) TZurnvereine.
Der fchulpflichtigen Tugend ift die Betheiligung bei den
Qurnvereinen al3 Vereinsmitglieder unterjagt, die Benübung
*), Da die |. freien Kirchengemeinden ald Religionsgejellihaften im
verfaffungsmäßigen Sinne nit mehr anerkannt find (a. AR. vom 2.
Nov. 1851), jo werden dergleichen Beremigungen als bloße Dereine
angejehen werden müffen.