I. Abi. $. 32. @effentlicdhe Sittlichkeit. 243
peltalten, find zur Beitrafung zur Anzeige au bringen
rt. 61).
Die ME: it nad) VO. vom 18. Yun 1862
ee ©. 1388)*) für Landgemeinden auf 11 Ühr Nachts
eitgefegt, Fann aber in den unmittelbar am Surgfrieben einer
Stadt gelegenen Gemeinden oder in foldhen, welche ald Ber-
gnügungsorte der Städter in Betracht fommen, durch ortg-
polizeiliche VBorjcehrift für daS ganze Kahr oder einzelne Do-
nate auf 12 Uhr Nachts fejtgeftellt werden.
Eine Verlängerung der Bolizeiftunde durch den Bürgermeis-
fter fann am Geburtg- und Namenstag des Königs und der KRö-
nigin, an den Haupttagen von Bolfzfeiten, am Sylvejterabend
am Faftnadjtsionntag, Montag und Dienftag allgemein oder
für einzelne Wirthichaften eintreten, außerdem nur bei dod-
zeiten, oder jonftigen bejonderen die Zulafjung einer Yus-
nahme vollftändig recdhtfertigenden Gelegenheiten für eine be-
ftimmte Wirthichaft, am Faftnachtdienitag darf aber die Ver»
längerung niemal3 die Mitternadhtftunde überjchreiten.
Wird vom Bezirfgamte eine ZTanzmujifbewilligung auf
längere Zeit ertheilt, fo gilt damit zugleich auch die Polizei-
ftunde für die treffende Wirthichaft al3 verlängert.
Erfolgt die Verlängerung auf Anfuchen eines Wirth, fo
erfordert fie jederzeit eine Schriftliche Ausfertigung, in welcher
die Veranlafjung und die Dauer der Verlängerung genau auf:
geführt fein müflen (f. Beil. 67).
Dejhtofiene Sejellichaften find von Einhaltung der Bo-
Tizeiftunde nur dann befreit, wenn fie ein eigenes Gefellichaftg-
ofal haben; haben fie nur ein zwar ausfchließend für fie be-
ftimmtes, jedoch zu den Wirthichaftslofalitäten gehöriges Zim-
mer inne, welches von den übrigen Wirthichaftsräumen getrennt
ift, jo fann ihnen vom Biürgermeifter eine verlängerte Boli-
eiftunde in widerruflicher Weije bewilligt werden, wenn da-
uch nicht eine Störung der öffentlichen Auhe und fittlichen
Ordnung befürchtet werden muß.
b) Störung der Ruhe.
Wenn durch ortspolizeiliche Vorfchrift die Verlängerung
von mufifalifchen Aufführungen, Kegelfpielen oder fonjtigen
geräufchvollen age en, welde im S$nnern der Ort:
haften in Wirthichafts - oder Privatgärten, oder im jonftigen
nicht gefchloffenen Näumen abgehalten werden, über die von
°) Bayerns Gef. u. Gef.-B. I. Erg.-B. €. 144. St. Gem.-Berf. S. 134.
16*