244 II. Abth. $. 32. Geffentlicye Kittlichkeit.
ber Ortspolizeibehörde bejtimmte Nachtitunde verboten tft,
fann der Bürgermeijter folcde Störungen der Nachtruhe unab-
güngig on der Strafverfolgung fofort einftellen (P.-St.-&.-B.
rt. 65).
Die ungebührliche Erregung rubejtörenden Lärm3 oder
grober Unfug an öffentlichen Orten ift nad) Art. 60 ftrafbar,
über fonjtige Straßenexceffe enthalten die Art. 58 und 68
nähere Beitimmungen.
Nachtmufifen auf öffentlichen Straßen oder Plägen, Fadel-
züge, das Abbrennen von Kanonenjchlägen , Feuerwerfen oder
een ortapalieil jowie das Freudenjchießen auf jolchen er-
ordern ortöpolizeiliche Bemwilligung. (P.- St -&.-8. Art. 67,
166 und 168.)
Betrunfene, welche öffentliches Wergerniß erregen oder
Unfug treiben und Störungen verurfachen, fünnen von öffent-
lichen Wegen, Plägen und Berfammlungsorten entfernt werden,
gefährden diejelben die Sicherheit dritter Perfonen oder frem-
den Eigenthums, oder verüben fie Störungen der öffentlichen
Ruhe, "0 fönnen fie, joweit e8 zur Berhütung weiteren Unfugs
erforderlich ift, vom Bürgermeifter bi8 auf höcdjitens 24 Stun
den in polizeilichen Gewahrjam genommen werden. (Art. 98).
ec) Zanzmufifen.
Zangmufifen von gejelligen Vereinen oder gelölofenen
Gejellichaften, wenn fie nicht den Charakter öffentlicher Tanz-
bon Bocheetkn an fi) tragen, jowie Tanzmufifen aus Anlaß
von Hochzeiten, an welchen augjchließlich geladene Hochzeit3-
gäfte Theil nehmen, bedürfen Feiner polizeilidhen Bewilligung,
alle übrigen Tanzmufifen dagegen feßen eine folche voraus,
(BO. v. 18. Yuni 1862 Neggsbl. ©. 1391, Bayerns Gef. u. Gef.-
3. 1. Ergbd. ©. 146, Stadelm. Gemdenerf. ©. 133.)
Die Genehmigung hiezu hat zunäcdhlt von den Bezirksäm-
tern auszugehen, welche für jeden einzelnen Ortsbezirt die Tage,
an welchen in jämmtlichen oder einzelnen Wirthichaften die Ab-
haltung öffentliher Tanzmufifen erlaubt werden Tann und
die zuläffige längfte Dauer derfelben feitjegen, jowie über Die
den Unternehmern nah Maßgabe der örtlichen Verhältniije
allenfalls aufzulegenden beionderen Bedingungen die nöthigen
Anordnungen erlafjen.
Die einjchlägigen Anordnungen des Bezirfsamt3 werden
den Bürgermeiftern mitgetheilt und diefen fteht fodann Die
Beicheidvung der angebradhten Gefuche um Ertheilung von Tanz-