Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

252 II. Abth. $. 83. Landes- Eulier. 
  
samilienväter der Gemeinde zu einer angemefjenen Heranbil- 
dung ihrer Söhne aufzumuntern und dadurch bewährten Neue- 
rungen in der Gemeinde Eingang zu verichaffen. 
Sn verichiedenen Kreifen beftehen Tandwirthichaftlide 
Berjuchsftationen, welche die Aufgabe haben, dem augüben- 
den Zandwirth durch die Hilfsmittel der Wifjenschaft an die Hand 
gu gehen und zur Verbreitung richtiger Grundjäge im Betrieb 
er Landwirthichaft beizutragen, namentlich) durch Unterfucjung 
von Bodenarten, ihrer Pflanzenprodufte, der YFutterjtoffe, der 
Düngemittel und des Waffers, durch Rathertheilung an LYand- 
wirthe auf bejtimmte an die Berfuchsitation geftellte Fragen 
und ut populär gehaltene Vorträge an verichiedenen Orten 
des Kreileg nach vorausgegangener Belanntmadhung. 
Solde Stationen find insbefondere in München, Bay- 
reuth, Speyer, Kaijerslautern und Memmingen in’3 Leben 
etreten; die Satungen der Oberfränfiichen Verjuchaftation 
nden fi im Kreisamtsblatte für Oberfranken vom Syahre 
1866 ©. 879, ein Dünger- Handel-Control-Bertrag derjel- 
ben, nad) welchem Düngerhändler und Fabrifanten für ihrr 
Tabrifate unter gewijten Worausfegungen die Garantie der 
Berjuchsitation erhalten fünnen, ijt ebendafelbft Seite 1474 
abgedrudt. 
b) Zandwirtbfchaftlidhe Gejeße. 
Bon wefentlihem Einfluß auf die Landwirthichaft find 
Die verjchiedenen jeit dem Yahre 1848 erjchienenen Culturgefebe, 
ee in ihren Grundzügen im Nachftehenden zujammengeftellt 
ind: 
1) Gefeb über Aufhebung der ftanded- und gutöherrlicdden Geridtd- 
barfeit, dann die Aufhebung, Yirirung uud Ablöjuug der Grund 
lajten vom 4. Juni 1848. 
Die Grundzüge Diejes Gejeges, durch welches die die Bo- 
denbenügung bi3 dahin empfindlich hHenimenden Grundlaften theils 
aufgehoben, theil8 erleichtert werden jollten, find folgende: 
Die ftandes- und gut3herrliche Gerichtsbarkeit und Boli- 
zeigewalt geht an den Staat über. 
Ale Naturalfrohndienite mit Ausnahme jener gemejjenen 
Dienfte, für welche unter Vorbehalt der Naturalleiftung ein 
beitinnmter Geldbetrag gefordert werden fann, find ohne Ent- 
Ihädigung aufgehoben, ebenfo die Erhebung des Befthauptes, 
der Blutzehnt, der noch nicht zur Erhebung gefommene Neu-
	        
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