Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

954 Il. Abth. 8. 83. Landes - Enltur. 
  
4) Das Gefeß über die Iandwirthfchaftlihen Erbgüter vom 22. Fe- 
bruar 1855 
bezwedt die Erhaltung größerer landwirthichaftlicder Gut3- 
complere in der Familie und Sicherung Dderjelben gegen Yer- 
trümmerung. 
5) Das Gele vom 26. März 1859, die Gewährleiftung bei Vieh- 
veräußerung betreffend, (Stavdelm. ©.-Berf. ©. 233 ff.), 
jtelt unter Mufhebung der biäber beitandenen partikular- 
rechtlichen Bejtimmungen die Grundjäge feit, unter welchen bei 
Viehveräußerungen eine Gewährleiftung vor den Gerichten ver- 
langt werden fann. 
6) Das Gefeb vom 10. November 1861, die Zufammenlegung der 
Grundftüde betreffend, (Stadelm. &.- Verf. S. 225 ff.), 
ermöglicht einer überwiegenden Mehrzahl arrondirungslu- 
jtiger Grundbefiger, den Umtaufh von Grumdftüden einer 
ganzen Ortsmarkung oder größerer Bejtandtheile derjelben 
zum Bwede der BZufammenlegung. aud) gegen den Willen 
einzelner Örumdeigenthümer zu verlangen, joferne mindefteng 
10 Grundeigenthiimer dabei betheiligt und 8/,. derjelben über 
die Art und Weife des Umtaufches unter fich einig find, Dieje 
Mehrzahl zugleih im Befiß von wenigiteng %, der ganzen 
släche der zufammenzutaufchenden Srundftüde fic befindet und 
tens 4. der bezüglihen Grundfteuer auf diefe Mehrheit 
allen. 
Der Arrondirungsplan muß der BDiftriftsverwaltungsbe- 
hörde mit dem Antrage auf Bollftrefbarerflärung des Umtaus- 
\hes auch gegen den Willen der Widerfprechenden vorgelegt 
werden, welche denjelben fodann duch Beichluß in I. Snftanz 
beicheidet. 
Um einen Zwang gegen die Widerfprechenden ausüben 
zu fünnen, muß nachgewiefen werden, daß durd) den Umtaufch 
eine für Die Bervithichaftung der Grundftüde günftigere Lage 
erzielt wird und diefer YJwed ohne Beiziehung der Grundjtüde 
der Minderheit der rundeigenthümer nicht erreicht wer- 
den fann. 
Ausgenommen vom Umtaufh Jind Baupläte, Gärten, 
Weinberge, mit Häufern zufammenhängende Grundftüde von 
10 Tagwerf Größe, Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und 
ähnliche Grunditüde von jo bejonderer Beichaffenheit, daß ihr 
Werth Durch Zumweilung einer andern Bodenfläche nicht aus- 
geglichen werden Fann.
	        
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