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4) Das Gefeß über die Iandwirthfchaftlihen Erbgüter vom 22. Fe-
bruar 1855
bezwedt die Erhaltung größerer landwirthichaftlicder Gut3-
complere in der Familie und Sicherung Dderjelben gegen Yer-
trümmerung.
5) Das Gele vom 26. März 1859, die Gewährleiftung bei Vieh-
veräußerung betreffend, (Stavdelm. ©.-Berf. ©. 233 ff.),
jtelt unter Mufhebung der biäber beitandenen partikular-
rechtlichen Bejtimmungen die Grundjäge feit, unter welchen bei
Viehveräußerungen eine Gewährleiftung vor den Gerichten ver-
langt werden fann.
6) Das Gefeb vom 10. November 1861, die Zufammenlegung der
Grundftüde betreffend, (Stadelm. &.- Verf. S. 225 ff.),
ermöglicht einer überwiegenden Mehrzahl arrondirungslu-
jtiger Grundbefiger, den Umtaufh von Grumdftüden einer
ganzen Ortsmarkung oder größerer Bejtandtheile derjelben
zum Bwede der BZufammenlegung. aud) gegen den Willen
einzelner Örumdeigenthümer zu verlangen, joferne mindefteng
10 Grundeigenthiimer dabei betheiligt und 8/,. derjelben über
die Art und Weife des Umtaufches unter fich einig find, Dieje
Mehrzahl zugleih im Befiß von wenigiteng %, der ganzen
släche der zufammenzutaufchenden Srundftüde fic befindet und
tens 4. der bezüglihen Grundfteuer auf diefe Mehrheit
allen.
Der Arrondirungsplan muß der BDiftriftsverwaltungsbe-
hörde mit dem Antrage auf Bollftrefbarerflärung des Umtaus-
\hes auch gegen den Willen der Widerfprechenden vorgelegt
werden, welche denjelben fodann duch Beichluß in I. Snftanz
beicheidet.
Um einen Zwang gegen die Widerfprechenden ausüben
zu fünnen, muß nachgewiefen werden, daß durd) den Umtaufch
eine für Die Bervithichaftung der Grundftüde günftigere Lage
erzielt wird und diefer YJwed ohne Beiziehung der Grundjtüde
der Minderheit der rundeigenthümer nicht erreicht wer-
den fann.
Ausgenommen vom Umtaufh Jind Baupläte, Gärten,
Weinberge, mit Häufern zufammenhängende Grundftüde von
10 Tagwerf Größe, Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und
ähnliche Grunditüde von jo bejonderer Beichaffenheit, daß ihr
Werth Durch Zumweilung einer andern Bodenfläche nicht aus-
geglichen werden Fann.