Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

756 II. Abtb. $. 83. Landes-Enltur. 
  
9) Dad GScleb vom 28. Mai 1852 über Be- und Entwäflerungs- 
untertehmungen zum Zwed der Bodencultur. 
Na) Ddiefem für die Landwirthichaft äußerft wichtigen 
Gejehe fönnen fich Genofjenichaften bilden, welche zum Zwed 
von Ent- und Bewäfferungsunternehmungen die zivangsweile 
Beiziehung der übrigen betheiligten Srimdbefiter beantragen 
und unter Umftänden die erpropriationzweile Abtretung von 
Grundftüden oder Vorrichtungen verlangen fünnen, wer die- 
jelbe zur Durchführung des Unternehmens nothwendig ericheint. 
Die Abnahme des Wiefenertrages in einzelnen Theilen 
des Königreichs, namentlicd, in Niederbayern, Oberpfalz, Ober- 
franfen und Unterfranfen hat ihren Hauptgrund in der Ber- 
fumpfung oder Nichtbewäfjerung der Wiefen, und wird fid) 
immer mehr jteigern, wenn nicht nad) Anleitung und auf 
Grund Ddiejes ejeges durch Herftellung zwedmäßiger Ent- und 
Bewäflerungseinrichtungen Abhilfe getroffen wird, wie es in 
der That fchon in vielen Gegenden in erfreulicher Weije ge- 
Ichehen ift. 
Da die Kreis-Comite’3 de Tandwirthichaftlichen Vereines 
gu Unternehmungen diefer Art gerne und in uneigennüßiger Weife 
ie Hand bieten, werden fich Diejenigen, welche ein jolches be= 
een tigen, fjobald das Zuftandelommen einer Genojjenjchaft 
gelichert ijt oder wenigitens in Ausficht jteht, am Ywedmäßig- 
jten direft oder durch Vermittlung des Bezirfs-Comite’3 an 
das KreiS-&omite mit der Bitte wenden, fich gutachtlich über 
ihr Borhaben zu äußern und wenn möglich die nöthigen Pläne, 
Boranichläge, Zujfammenftellungen und Statuten Eojtenfrei für 
je fertigen zu lafjen, wenn ne Sfaborate vorliegen, zur Bil- 
ung einer rmtigen le haft, nöthigenfalls unter Mit- 
wirkimg des Bezirksamtes, Schreiten und diefem Darm die toei- 
tere Behandlung nad) Maßgabe des Gefeges überlafjen. 
Weiteres hierüber |. unten im Abjchnitt d. 
10) Das Geje über Vermärhung der Grundftide vom 16. Mai 1868, 
(Stadelm. G.-Berf. ©. 219 ff.) 
gejtattet dem einzelnen Grundbefißer, die Vermarkung fei- 
ner Orundftüfe auf gemeinschaftlicte Koften vom Nach- 
barn zu verlangen und dadurch jein Grumdeigenthum vor 
Eingriffen oder Beichädigungen zu fichern und ftellt bejtimmte 
Vermarfungsorgane in der Berfon von Feldgeichwornen anf 
und ift daher hier ebenfall3 zu erwähnen. Näheres hieritber 
\. unten bei lit. k.
	        
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