Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

It. Abth. $S. 33. Landres- Enltur. 261 
  
veritändigen und anberweitigen Xechnilern 3 entwerfen umd 
im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde, jorwie mit Zujtim- 
mung der Genofjenichaft ımd Genehmigung der DijtrıftSver- 
waltungsbehörde eine Wiejenordnung feitzujeßen, deren Ueber: 
tretung_ nach dem durch das Einführungsgejeß zum Straf» und 
Polizerftrafgefegbuh Art. 3 Ziff. 4 aufrecht erhaltenen Art. 
11, 2 c. de Bewäfjerungsgejeges mit einer von der Diltrikts- 
verwaltungsbehörde zu erfennenden und in die Genofjenjchaft3- 
falfe fließenden ®eldjtrafe bis zu 10 fl. beahndet werden fann. 
gu entjprechenden Handhabung der Wiejenordnung fann 
die Wiejenvorftandichaft einen befonderen Wiefenwärter auf- 
jtellen, defjen Funktionen jic) nad) der ihm ertheilten „Injtruf- 
tion bemefjen. 
Können fi) die Mitglieder der Genoffenjchaft über die 
feftzujegende Wiefenordnung nicht einigen, }o verfiigt Darüber 
nad) Bernehmung von Sacperftändigen die DijtriktSverwal- 
tungsbehörde. 
Entwürfe zu Senofjenschaftsjtatuten, zu fuftruftionen für 
die Wiefenvorftandfchaft und dem Wiefenwärter, jomwie zu einer 
MWiejenordnung find in Beilage 72 bi8 75 angefügt. 
e) Objtbaumzucdht. 
Kr Antereffe der Objtbaunmzucht jind in neuerer Zeit 
in einzelnen Landestheilen die fogenannten Wandergärtner ein- 
geführt worden, außerdem find nad) M.-R. vom 24. April 
1813 den Schulen von den Gemeinden zur Anlegung von 
Schulgärten Grundftüde abzulaffen, welche von den Scdul- 
lehrern zum Mufter eines veredelten Sartenbauces und Der 
DObjtbaumzucht eingerichtet und zugleich zur Unterweilung der 
Sculjugend venüt werden follen. 
Solche Srundjtüde follten einen Flächeninhalt von minde- 
ftens ’/; biß 14 Tagwerk haben, und, wo fie Eleiner find, er- 
weitert werden, weil mır jo eine entjprechende Benügung der- 
jelben ermöglicht iit, ebenfo wird zwedmäßtg der ganze Ertrag 
derfelben dem Lehrer zu überlafjen fein, weil fich dann die 
Sorge und das Tynterejje Des Lehrers für die Pflege des Gar- 
tens jteigern werden. 
Für Gemeinden und Private, welche fi) dur Pflanzen 
und Erhaltung von Objtbäumen bejonder3 auszeichnen, find 
befondere Prämien an Geld oder grucdhtbänmen aus den Araria- 
lichen Pflanzichilen in Ausjtcht geitellt. 
(AL, €; v. 9. Juni 1896.)
	        
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