270 II. Abt. 8. 83. Landes- Enltur,
Auch der Hopfenbau bleibt, obgleich er weit verbreitet
iit, immer oc) ergiebig genug, wenn er ziwecdmäßig betrieben
wird. Don dem Nordwinde gejchühte bisherige Dedungen
gut gereutet und von Steinen gejäubert gewähren in der Nte-
gel die ergiebigjten Ernten, weil der Hopfen reichliche Mengen
von vielerlei Nährjtoffen braucht, welche in unbebaut gemwefenem
Boden in der Regel vorhanden find. Statt der Reutung ift
auf nicht fteinigtem Qande Icon eine bloße tiefe Pflügung
verjucht worden, welche ohne daß fte viele Koften verurjachte
mit gutem Erfolge auf 3 big 4 Hopfenernten nachgehalten hat.
yeoenlal iit zu rathen, daß der gopienbaner fih auf feinem
rundeigenthume den geeignetiten Boden vorerit juche, indem
er bier und dort Heine Streden zu Hopfen fultivirt, größere
Anlagen aber nur da macht, wo der Verjuch am beiten ge-
rathen ift.
Ueber die Aufftellung von lurwächtern fiehe $.14 oben.
Für diejelben ift eine entiprechen e njtruftion zu verabfaffen,
deren Einhaltung dur) den Bürgermeifter zu überwadjen ift.
Ein Entwurf zu einer jolchen findet fi in Beilage 77.
k) Siherung der Ylurgrenzen.
Zur Sicherung der Tylurgrenzen gegen Verrüdung und
Verhütung von Orenzübergriffen it durch das Gefeh vom 16.
Mai 1868, die Vermarfung der Srundftüce betreffend, jedem
Srundeigenthümer die Befugniß eingeräumt, die Bermarfung
feiner Grundftüde dem Nachbarn gegenüber auf gemeinfchaft-
liche Kojten zu verlangen.
Die Bermarkung felbft, fowie die Hebung, Richtigftellung
und Entfernung von Grenziteinen fteht ausjchlieglich den Tyeld-
gefchwornen zu, deren Zahl zwilchen 4 und 7 zu betragen hat
und welche, das erjtemal von der Gemeindeverwaltung aus Der
Bahl der Gemeindebürger auf Lebensdauer gewählt werden,
jpäter aber fich durd) eigene Wahl ergänzen.
Wenn nur noch 2 Yeldgefchiworne vorhanden fein follten,
hat die Ergänzung wiederum Durch den Gemeindeausfhuß zu
erfolgen.
Die Teldgeichivornen find zugleich Hilfsorgane des Bür-
germeifter3 für Erhaltung der Flur- und Markungsgrenzen
und haben in Ddiejer Eigenichaft die Grenzmarfen der ge
fammten Gemeindeflur und der in derjelben befindlichen ‘Bri-
vatgrundftüde zu beaufjichtigen und auf Auffordern des Bür-