11. Abth. 9.83. Landes - Eultur. 275
Weiter ift verboten die Verwendung fcehulpflichtiger Kin-
der zur Hut mit Verfäumung ihrer Schulzeit und die Vieh-
weide ohne Hirten in einer Weihe, daß dazfelbe in fremde
Grundjtücde gelangen kann. (Art. 224.) |
„Zur Berineidung von Mitbräudhen bei Ausübung der
Einzelhut auf ungejchloffenen eigenen oder fremden Grund-
jtüden Tann die Gemeindeverwaltung ort3polizeiliche Vorfchrif-
ten erlafjen.
Gegen Laufenlaffen des Biehes außerhalb gefchloffener
dfe oder anderer umfriedeter Räume ohne gehörige Aufficht
ann vom Bürgermeiiter Verbot erlaffen werden, deifen Ueber-
tretung nach Art. 222 des Botipeiitraigeiehbuches beitraft wird.
Ueber die Waldmeide vergl. das Forjtgefe vom 28. März
1852 Att. 49.
Ein Entwurf zu einer Weideordnung findet fich in der
Beilage 45. Ä Ä
Eehr förderlich für die Viehzucht ift die Einführung der
Stallfütterung, auf welche der Bürgermeifter in Verein mit
den übrigen Mitgliedern der Auffichts-Lommiifion nad) Kräf-
ten hinzuwirten und nöthigenfall3 ınit dem eigenen Beijpiele
poranzugehen hat, weiter die Wachfamfeit darüber, Daß die
Stallungen jederzeit gehörig gereinigt und gelüftet werden,
Daß eine gute Viehtränfe im Dorfe unterhalten und ein geeig-
neter Tummelplaß für dag Vieh bereit gehalten wird.
Bum Beitritt bei Biehaffecurangen oder Gründung eigener
BViehverficherungsvereine find die Gemeindeangehörigen bei jeder
fih ergebenden Gelegenheit zu ermuntern.
Beltimmungen, welche Einzelnen die Viehhaltung ganz
verbieten oder die Zahl oder Sattung des Wiehes be=
fchränfen, find nicht wohl durchführbar, da deren Weberjchrei-
fung nit mit Strafe verfolgt werden fönnte, indeffen ijt e3
rathfam, daß der Bürgermeijter Berjonen, welche Vieh Halten,
ohne die hiezu nöthigen Grundftüde zu befiten, ftet3 im Auge
behält und allenfallfige Feldfrevel derjelben jofort zur Anzeige
bringt, da die Viehhaltung in folchen Fällen gewöhnlich auf
Koften des Futterbaues Anderer gejchieht und es Pflicht jeder
Ort3polizeibehörde ift, alle Gefährdungen des öffentlichen und
PBrivateigenthums zu bejeitigen.
Für Viehhaltung und Käfebereitung befteht ein Spezial-
lehrkurs zu Sonthofen, welder am 1. März jeden “Jahres
beginnt und 4 Monate dauert. Die Statuten diejeg Spezial-
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