Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

11. Abth. 9.83. Landes - Eultur. 275 
  
Weiter ift verboten die Verwendung fcehulpflichtiger Kin- 
der zur Hut mit Verfäumung ihrer Schulzeit und die Vieh- 
weide ohne Hirten in einer Weihe, daß dazfelbe in fremde 
Grundjtücde gelangen kann. (Art. 224.) | 
„Zur Berineidung von Mitbräudhen bei Ausübung der 
Einzelhut auf ungejchloffenen eigenen oder fremden Grund- 
jtüden Tann die Gemeindeverwaltung ort3polizeiliche Vorfchrif- 
ten erlafjen. 
Gegen Laufenlaffen des Biehes außerhalb gefchloffener 
dfe oder anderer umfriedeter Räume ohne gehörige Aufficht 
ann vom Bürgermeiiter Verbot erlaffen werden, deifen Ueber- 
tretung nach Art. 222 des Botipeiitraigeiehbuches beitraft wird. 
Ueber die Waldmeide vergl. das Forjtgefe vom 28. März 
1852 Att. 49. 
Ein Entwurf zu einer Weideordnung findet fich in der 
Beilage 45. Ä Ä 
Eehr förderlich für die Viehzucht ift die Einführung der 
Stallfütterung, auf welche der Bürgermeifter in Verein mit 
den übrigen Mitgliedern der Auffichts-Lommiifion nad) Kräf- 
ten hinzuwirten und nöthigenfall3 ınit dem eigenen Beijpiele 
poranzugehen hat, weiter die Wachfamfeit darüber, Daß die 
Stallungen jederzeit gehörig gereinigt und gelüftet werden, 
Daß eine gute Viehtränfe im Dorfe unterhalten und ein geeig- 
neter Tummelplaß für dag Vieh bereit gehalten wird. 
Bum Beitritt bei Biehaffecurangen oder Gründung eigener 
BViehverficherungsvereine find die Gemeindeangehörigen bei jeder 
fih ergebenden Gelegenheit zu ermuntern. 
Beltimmungen, welche Einzelnen die Viehhaltung ganz 
verbieten oder die Zahl oder Sattung des Wiehes be= 
fchränfen, find nicht wohl durchführbar, da deren Weberjchrei- 
fung nit mit Strafe verfolgt werden fönnte, indeffen ijt e3 
rathfam, daß der Bürgermeijter Berjonen, welche Vieh Halten, 
ohne die hiezu nöthigen Grundftüde zu befiten, ftet3 im Auge 
behält und allenfallfige Feldfrevel derjelben jofort zur Anzeige 
bringt, da die Viehhaltung in folchen Fällen gewöhnlich auf 
Koften des Futterbaues Anderer gejchieht und es Pflicht jeder 
Ort3polizeibehörde ift, alle Gefährdungen des öffentlichen und 
PBrivateigenthums zu bejeitigen. 
Für Viehhaltung und Käfebereitung befteht ein Spezial- 
lehrkurs zu Sonthofen, welder am 1. März jeden “Jahres 
beginnt und 4 Monate dauert. Die Statuten diejeg Spezial- 
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