II. Abıh. 8. 31. Sorft- und Iandpolizei, 283
Die einzelnen Fälle, welche als. Foritpolizeiübertretungen
oder TForftfrevel zu beftrafen find, find in der vierten Abthei-
Iung de3 Forjtgefeges Art. 48 bi8 106 aufgeführt.
Wenn Das zur Anzeige verpflichtete Perjonal eine ihm
unbefannte PBerfon oder einen im Anlande nicht Degüterten
Ausländer auf friiher That betritt, jo ift dasjelbe befugt, den
Betretenen vor den zunäcdhlt wohnenden Bürgermeifter zu führen.
Diefelbe Befugniß fteht demjelben Hinfichtlich derjenigen
befannten Siländer oder im SYnlande begüterten Ausländer
zu, welche der gejchehenen Aufforderung ungeachtet von Der
Ssortfegung der Uebertretung oder des TFrevels nicht abftehen
und fich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen.
m lebteren gale fann der Biürgermeijter, wenn er e3
ur Verhinderung der Fortjeßung der Webertretung oder: des
Eerenels für nothivendig erachtet, den WVorgeführten bis zu 24
Stunden in Haft bringen lafjen, um deffen Vorführung an das
zuftändige Korftitrafgericht zu bewerkitelligen. -
Dazfelbe Hat im erjteren Falle zu gejchehen, wenn der
DBürgermeifter den Vorgeführten nicht als einen nländer oder
einen im nland begüterten Ausländer erkennt, im alle des
&egentheild aber hat er ihn Sofort zu entlaffen.
N allen Fällen der Vorführung Hat der Bürgermetiter
über die Anzeige des Vorführenden fowie über die Erklärung
de3 VBorgeführten und die hierauf getroffene Verfiigiurg, etrwa
nah Sormular Beil. 79 ein furzes Protokoll zu errichten
und Ddagjelbe fogleich dem zuftändigen Korititrafgerichte zu über-
fenden. (Art. 126 bis 128 des Gef.)
Werden vom Entdeder einer SForftpolizeiübertretung oder
eines Forftfrevel3 zur Beurkundung oder Verhinderung der
ortjegung derjelben Kuhrwerfe oder Thiere weggenommen,
Art. 122), jo hat diefelben der zunächjt wohnende Bürgermeifter
in Berwahrung zu nehmen und auch hierüber ein furzes Pro-
tofoll zu errichten (etwa nah Sormular Beil. 80), in
welches die Bejchreibung der mit Beichlag belegten Gegenftände,
die Angaben des Vorführenden über die Größe der Uebertre-
tung oder des Treveld und des zu erjeßenden Werth oder
Schadens, jowie die etwaige Erklärung des Srevlerd aufzu>
nehmen it und Diefes jogleih an das Forftitrafgericht- einzu
fenden, weldes über die mit Belchlag belegten Gegenjtände
weiter verfügen wird.
Die mit Bejchlag belegten Werkzeuge hat der mit Züh-