Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abıh. 8. 31. Sorft- und Iandpolizei, 283 
  
Die einzelnen Fälle, welche als. Foritpolizeiübertretungen 
oder TForftfrevel zu beftrafen find, find in der vierten Abthei- 
Iung de3 Forjtgefeges Art. 48 bi8 106 aufgeführt. 
Wenn Das zur Anzeige verpflichtete Perjonal eine ihm 
unbefannte PBerfon oder einen im Anlande nicht Degüterten 
Ausländer auf friiher That betritt, jo ift dasjelbe befugt, den 
Betretenen vor den zunäcdhlt wohnenden Bürgermeifter zu führen. 
Diefelbe Befugniß fteht demjelben Hinfichtlich derjenigen 
befannten Siländer oder im SYnlande begüterten Ausländer 
zu, welche der gejchehenen Aufforderung ungeachtet von Der 
Ssortfegung der Uebertretung oder des TFrevels nicht abftehen 
und fich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen. 
m lebteren gale fann der Biürgermeijter, wenn er e3 
ur Verhinderung der Fortjeßung der Webertretung oder: des 
Eerenels für nothivendig erachtet, den WVorgeführten bis zu 24 
Stunden in Haft bringen lafjen, um deffen Vorführung an das 
zuftändige Korftitrafgericht zu bewerkitelligen. - 
Dazfelbe Hat im erjteren Falle zu gejchehen, wenn der 
DBürgermeifter den Vorgeführten nicht als einen nländer oder 
einen im nland begüterten Ausländer erkennt, im alle des 
&egentheild aber hat er ihn Sofort zu entlaffen. 
N allen Fällen der Vorführung Hat der Bürgermetiter 
über die Anzeige des Vorführenden fowie über die Erklärung 
de3 VBorgeführten und die hierauf getroffene Verfiigiurg, etrwa 
nah Sormular Beil. 79 ein furzes Protokoll zu errichten 
und Ddagjelbe fogleich dem zuftändigen Korititrafgerichte zu über- 
fenden. (Art. 126 bis 128 des Gef.) 
Werden vom Entdeder einer SForftpolizeiübertretung oder 
eines Forftfrevel3 zur Beurkundung oder Verhinderung der 
ortjegung derjelben Kuhrwerfe oder Thiere weggenommen, 
Art. 122), jo hat diefelben der zunächjt wohnende Bürgermeifter 
in Berwahrung zu nehmen und auch hierüber ein furzes Pro- 
tofoll zu errichten (etwa nah Sormular Beil. 80), in 
welches die Bejchreibung der mit Beichlag belegten Gegenftände, 
die Angaben des Vorführenden über die Größe der Uebertre- 
tung oder des Treveld und des zu erjeßenden Werth oder 
Schadens, jowie die etwaige Erklärung des Srevlerd aufzu> 
nehmen it und Diefes jogleih an das Forftitrafgericht- einzu 
fenden, weldes über die mit Belchlag belegten Gegenjtände 
weiter verfügen wird. 
Die mit Bejchlag belegten Werkzeuge hat der mit Züh-
	        
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