984 II. Abıh. $. 84. Sorft- und Iandpoligei.
rung de3 Nügeverzeichnijjes betraute Forftbedienftete in Ver-
wahrung zu nehmen.
Hausfuchungen nach entwendeten Gegenjtänden dürfen von
den zur Anzeige verpflichteten PBerjonen nur unter Buziehung
eine3 Mitgliedes der Gemeindeverwaltung vorgenommen wer-
den; ift der Ort der Hauszfuchung über eine Stunde vom Wohn
fiße des nächften Mitglieds der Gemeindeverwaltung entfernt,
jo genügt die Beiziehung eines Forjtbedienfteten, Gendarmen
oder Trlurmwächters. | I
Zur Nahfuhung find wenn thunlid) die Hausgenoffen
beizuziehen.
Mitglieder der Gemeindeverwaltung dürfen fich ihrer Mit-
wirkung bei folhen Hausfuchungen nicht entichlagen, fobald
ihnen die gegen Die oingezeigten vorliegenden Berdadjtägründe
befannt gegeben werden und haben die Deffnung der Thüre
zu dverfügen, wenn ihnen diefe vom Bewohner verweigert wird.
Die vorgefchriebenen Protofolle über die Hausjuchung
hat der Nachfuchende zu errichten und find Diefelben den Forft-
rügeverzeichniffen beizulegen. (Art. 139.)
Die an den Bürgermeifter gelangenden Ladungen von
Frevlern vor das KHorftitrafgeriht hat er Denfelben fogleid)
mitzutheilen. (Art. 148.)
Der Handel mit Holz und fonjtigen Walderzeugniffen ift
im Allgememen freigegeben, ftrafbar ift indeffen auch jet noch)
Die Beränßerung von Holz oder anderer Walderzeugnilfe, in
deren Befib Skemand zu feinem Bedarf in Solge Berechtigung,
Bertheilung oder Begünftigung gekommen ift, ohne Bewilligung
der Forftpolizeibehörde (Art. 96 des Horftgef. und 230 de3
Pol.-Str.-G.-8.).
Auf die in ein jährlihes Maß umgewandelten Forftbe-
rechtigungen findet diefe Beitimmung Feine Anwendung.
Menn in einem Bezirfe die Verübung von Torftfreveln
dur Entwendung in außergemöhnlicher Weife überhand nimmt,
fan durch Fönigliche Verordnung für einen bejtinımten Beit-
raum und für gewille Tezirfe angeordnet werden, daß fich je-
der Verkäufer von Walderzeugniffen mit einem vom Bürger-
meifter jeines MWohnorts ausgeftellten auf fünf Tage giltigen
und bei dem Verkauf an die Oxtspoligeibehörde abzuliefernden
Beugniffe über den rechtmäßigen Erwerb der nad) Urt und
Größe, Zahl oder Maß beitimmten Verfaufsgegenjtände ver-
jehen müffe. (Art. 105 des Yorftgef.) Solche Bengniffe find
gegebenen TFall3 mit aller Borficht auszuftellen und die im