N. Abth. 9. 84. Sork- uud Iagdpolizel. 989
behörde von Amtswegen angeordnet werden, wa3 auch bei
Meberhandnahme jchädlicher Raubthiere ftattzufinden hat.
Schwarzwild, NRaubthiere, jowie überhaupt dag in den
88. 3, 4 und 6 der BD. vom 5. October 1863 nicht nament-
(id aufgeführte Feder- und Haarwild dürfen zu jeder Beit
erlegt, gefangen und verfauft werden.
Vierzehn Tage nad) dem Eintritt der Hegezeit darf fein
Wild, gleichviel ob e8 vom Sfn= oder Auslande fommt, zum
Verkaufe gebracht werden.
Diefer Termin Tann für den Abjat ded Wildpret3 auf
Verlangen ded Befigerg von der Diftriftspolizeibehörde auf
weitere 14 Tage verlängert werden, wenn beim Schlufje der
Schußzeit ein großer Vorrath noch vorhanden und diefe That-
jadye genügend nachgewiefen ift.
Außerdem enthält die Verordnung nody Anordnungen
über da8 Tragen von Sfagdgewehren, dann die Beitimmung,
daß Edel-, Damm- und Gemdwild nur mit der Kugel ge
Tchoffen werden darf.
Die Beitimmungen der BO. vom 6. Dezember 1857
über Wildpretliefericheine find nad) 8. 21 der VO. vom 5.
October 1863 aufgehoben, indefjen ift den DOrt3polizeibehörden
vorbehalten, hinfichtlid) deg Markt- und Straßenverfehrs mit
MWildpret auf Grund des Art. 202 Abi. 2 und 3 des Polizei-
Itrafgefegbuches bejondere VBorjchriften zu erlaffen, mithin auch
die früheren Bejtimmungen über Wildpretlieferfcheine in Korn
ortSpolizeiliher VBorichriften, allenfall3 im Verein mit andern
Drtsbehörden, wieder ing Leben zu rufen.
Der Lieferfchein hätte im leßteren Tgalle zwedmäßig Name,
Stand und Wohnort des Verjenders, fowie dezjenigen, an
welchen die Verjendung gerichtet ift, die Zeit der VBerbringung
und eine genaue Bezeichnung der Wildgattung und der Zahl
der erlegten Stüde zu enthalten und wäre vom Bürgermeijter
oder deifen Stellvertreter unter Beidrüdumg de3 Cemeinde-
fiegeld, oder von einem für den öffentlichen Dienst verpflichte-
ten Forft= und Yagdbedienjteten, injoferne diejer nicht jelbft
Eigenthümer de3 zu verjendenden Wildes ift, zu beitätigen.
{f. Beil. 86.)
Die Beitätigung müßte verfagt werden, wenn dag Wild
für gefrevelt zu erachten oder zur Hege bejtimmt oder inner=
halb der Hegezeit erlegt worden ift.
MWildpret, welches ohne den ort3polizeilich vorgeschriebenen
Lieferichein behuf3 de3 Abjabes von einem Ort zum andern
Stadelmann, Hbb. f. Landgemeindevermwalt. 5. Aufl. 19