Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

N. Abth. 9. 84. Sork- uud Iagdpolizel. 989 
  
behörde von Amtswegen angeordnet werden, wa3 auch bei 
Meberhandnahme jchädlicher Raubthiere ftattzufinden hat. 
Schwarzwild, NRaubthiere, jowie überhaupt dag in den 
88. 3, 4 und 6 der BD. vom 5. October 1863 nicht nament- 
(id aufgeführte Feder- und Haarwild dürfen zu jeder Beit 
erlegt, gefangen und verfauft werden. 
Vierzehn Tage nad) dem Eintritt der Hegezeit darf fein 
Wild, gleichviel ob e8 vom Sfn= oder Auslande fommt, zum 
Verkaufe gebracht werden. 
Diefer Termin Tann für den Abjat ded Wildpret3 auf 
Verlangen ded Befigerg von der Diftriftspolizeibehörde auf 
weitere 14 Tage verlängert werden, wenn beim Schlufje der 
Schußzeit ein großer Vorrath noch vorhanden und diefe That- 
jadye genügend nachgewiefen ift. 
Außerdem enthält die Verordnung nody Anordnungen 
über da8 Tragen von Sfagdgewehren, dann die Beitimmung, 
daß Edel-, Damm- und Gemdwild nur mit der Kugel ge 
Tchoffen werden darf. 
Die Beitimmungen der BO. vom 6. Dezember 1857 
über Wildpretliefericheine find nad) 8. 21 der VO. vom 5. 
October 1863 aufgehoben, indefjen ift den DOrt3polizeibehörden 
vorbehalten, hinfichtlid) deg Markt- und Straßenverfehrs mit 
MWildpret auf Grund des Art. 202 Abi. 2 und 3 des Polizei- 
Itrafgefegbuches bejondere VBorjchriften zu erlaffen, mithin auch 
die früheren Bejtimmungen über Wildpretlieferfcheine in Korn 
ortSpolizeiliher VBorichriften, allenfall3 im Verein mit andern 
Drtsbehörden, wieder ing Leben zu rufen. 
Der Lieferfchein hätte im leßteren Tgalle zwedmäßig Name, 
Stand und Wohnort des Verjenders, fowie dezjenigen, an 
welchen die Verjendung gerichtet ift, die Zeit der VBerbringung 
und eine genaue Bezeichnung der Wildgattung und der Zahl 
der erlegten Stüde zu enthalten und wäre vom Bürgermeijter 
oder deifen Stellvertreter unter Beidrüdumg de3 Cemeinde- 
fiegeld, oder von einem für den öffentlichen Dienst verpflichte- 
ten Forft= und Yagdbedienjteten, injoferne diejer nicht jelbft 
Eigenthümer de3 zu verjendenden Wildes ift, zu beitätigen. 
{f. Beil. 86.) 
Die Beitätigung müßte verfagt werden, wenn dag Wild 
für gefrevelt zu erachten oder zur Hege bejtimmt oder inner= 
halb der Hegezeit erlegt worden ift. 
MWildpret, welches ohne den ort3polizeilich vorgeschriebenen 
Lieferichein behuf3 de3 Abjabes von einem Ort zum andern 
Stadelmann, Hbb. f. Landgemeindevermwalt. 5. Aufl. 19
	        
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