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verbracht, auf Märkten zum Verkaufe. auögeftellt;, oder an
öffentlichen PBlüßen. oder in Wildpretlagern feilgeboten wirh,
unterliegt. beim Aufgriffe der Wegnahme: durd) die. einfchlägige
Molizeibehöide, der Erlös wird der AUrnenkaffe des: Aufgriffss
nrtes zuerfannt. (Bol-St:e Selb. Art. 229.)
Zur Unterfudung und: Aburtheilung: der fämmtlichen in
ver VO. vom 5. October 1863 behandelten. Mebertretungen.
find nad) dem Art.. 229. .de3 Polizeiftvafgejegbuches nunmehr
ausichlieglid) Die Gerichte zuftändig. Ä
—Bejchwerden. gegen polizeiliche “erfügungen auf’ Grund:
der 88.5, 7, 11 und 18 Der genannten VO. find an die
Kreistegierung, R. d. S$., innerhalb l4tägiger ausschließlicher
Srilt a richten; diefelbe bildet die leßte ynftanz.
Nach dem Gefeh vom 15. uni 1850, den. Erfah Des
MWildichadens betr., ift zum Erfag des Wildfchadens an Grund
und Boden oder an. Erzeugnijjen desfelben 1) derjeiiige Grund-
eigenthiimer nerpflichtet, welchem die Jagd auf eigenen Grund
und Boden nach) Maßgabe Des Tyagpgejebes zufteht,, 2) Die
Vefammtheit derjenigen Grimdeigenthiimer, auf deren zu. einem.
Sgagdbezirt vereinigten Grundftüden die SYagd entweder ver--
pachtet. it oder in Selbjtverwaltung. ausgeübt wird.
Die Gemeinden Fönnen bei SYagdverpacdjtungen ihre Wer=
pflichtung hiezu Dadurch befeitigen, daß fie bei VBerabfaflung,
‚der. Bachtverträge den Wildfchadenserfab ven fagdpächter über-
bürden, in weldem Fall ihnen.der Negreß an diejen freifteht.
Der aus der Gemeinvdefaffe zu leiltende Erjab ift in allen
andern Fällen von den einzelnen Grimdeigenthümern: ver Ge--
elle bergüten umd auf diefelben verhältnikmäßig zu vers
theilen.
Anfpiüche auf Erjat. des Wildfchadens Jind ohne Rüde
ficht auf die Höhe der Entfchädigungsfumme im Wege Der
lage bei demjenigen Stadt- oder Landgerichte geltend zur.
machen, in defjen Bezirk der Schaden verurjacht worden it,
(f. die neue Prozeßordnung Art. 6 Ziff. 5), wenn nmtehrere
‚Grumdeigenthümer eines und deöfelben <fagdbezirted vor Dem
felhen Gerichte. und gegen den nämlichen Bellagten Exrjahs
anfprüche zu machen Haben, jo fünnen fie dies in. einer ge-
‚meinjamen:KXlage th.
Bon den Sederwild verurfachter Schaden wird nicht vergütet.
Der in Baumschulen, in Obftgärten oder an einzel.
ftehenden jungen Bäumen verurjacdhte Schaden wird nur dann
vergütet, wenn nachgewiefen wird, daß Der Schaden erfolgte,