292 II. Abth. $. 35. Gewerbsmefen.
Beitimmungen: Art. 128 des B.-St.-&.-B. mit der BO. vom
8. April 1863 die Verhitung von Gefahren für die Gefund-
eit beim Arbeitsbetrieb in sabrifen zc. betr. (Neggbl. S. 577)
rt. 133 de3 B.-St.-G.-B. mit BO. vom 4. Sfımi 1863 ges
fundheitspol. VBorfchriften in Bezug auf Gegenftände des menidl.
Gebrauchs betr., namentlid) auf Verfertigung, Anfoernahrung
und Verpadung von Tabak, Verfertigimg von Koch-, Eh- un
Zrinfgejdirren zc. (Regge.-Bl. ©. 809) Art. 105 des P.-St.-
®.:B. mit der BO. vom 23. AYuli 1862 die Tyeier der Sonn
und TFeittage betr. (Reggs.-Bl. ©. 2069), die Beitimmungen
des P.-St.-©.:8. in Bezug auf Maß und Gewicht, Polizei.
taren, Straßen-, Reinlichkeit3-, Teuer- und Biltualienpolizei, öf-
fentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, da3 Gef. vom 28. uni
1865 zum Schuß der Urheberrechte an literar. Erzeugniffen
und Werfen der Kunft, die Art. 37 umd 38 de3 Gef. vom
17. März 1850 zum Schuhe gegen Mipbrauch der Preffe, das
Malzaufichlagsgefet vom 16. Mai 1868, das Gewerbäfteuer-
gelet vom 1. Yuli 1856, die VBorichriften über die den Gemein-
en zujtehenden Aufichlagsgefälle, da3 Zollgeje und Zollitraf-
gejeb vom 17. November 1837.
b) Gewerb3anmeldung.
Wer in einer Gemeinde ein neues Gewerbe anfängt, ober
feinen Gejchäftsbetrieb in einer Weile ändert, welche gejeblich
eine Steuererhöhung zur Folge hat, ift verpflichtet, noch vor
Beginn der Geihäftsausübung bei dem Bürgermeijter bie-
von Anzeige zu machen und feine Steuererflärung abzugeben,
on hat er zugleich, wenn jein Gewerb3betrieb außnahmsmeife
|. unten lit. d) eine Concejfion vorausfegt, die Conceffions-
urfunde vorzuzeigen. '
Wenn Gewerbtreibende während der dreijährigen Steuer:
periode lediglich ein fchon befteuertes Gewerbe erweitern 3. B
dur Aufnahme weiterer Gehilfen, bedarf e3 einer Anzeige
nicht, denn jolcde Erweiterungen werden ebenjo, wie die Beichrän-
fung des Betriebs nur bei der von 3 zu 3 SYahren ftattfin-
denden Neuregulirung der Gewerbfteuer in Betracht gezogen.
Werden von einer PVerjon mehrere Gewerbe betrieben, fo
ift die yrage, ob jedes einzelne Gewerbe befonder3 angemeldet
werden muß, nach Art. 18 des Gewerbitenergefeges vom 1. Juli
1856 zu beurtheilen.
Die jchriftlih oder mündlicd; einlaufenden Anmeldungen
der Gemerbtreibenden find vom Bürgermeifter in dag An-