IL Abth.. 8. 85. Gemerbsmefen. 293
melderegifter einzutragen, weldjes nad) Yormular I. der M.»
E. vom 15. März 1868 den Vollzug des Art. 6 des Gem.-
Gef. betr. (abgedr. in den ah norct zu führen und in
allen feinen Nubrifen genau und forgfältig auszufüllen it,
hriftlihe Anmeldungen find dem Negijter als Bei
igen (. Beil. 87.)
Die Anmeldungen jelbjt haben nad) Maßgabe des Art. 26
des Gewerbitenergejeges zu erfolgen, deijen Beftimmungen bei
Yusfüllung des Anmelderegifter3 genau zu beachten find.
Stellvertreter oder Pächter find im NRegifter gleichfalls
borzutragen.
Ueber die Anmeldung ift dem Anmeldenden foftenfrei eine
Beicheinigung auzzuftellen, für welde ein yormnlar mit
M.-E. v. 17. April 1868 (abgedr. in den Kr.-A.-Bl.) vorge»
fchrieben ift. (f. Beil. 38.)
Alle Diejenigen, welche notorifc) ein Gewerbe treiben, oder
ihren Gejchäftsbetrieb in einer eine Steuerhöhung veranlafjen-
den Weife ändern und die Anmeldung unterlaffen, find vom
Bürgermeifter von Amtstwegen in das Anmelderegifter aufzu-
nehmen und zwar mit möglichft genauer Angabe der Zeit des
Beginns oder der Aenderung des Gewerbäbetriebes.
Sr gleicher Weife hat der Bürgermeifter Sgene, welche
die Erlaubniß zur Haltung von |. g. Wanderlagern erhalten
haben, von Amtswegen in den Anmelderegiftern vorzutragen.
Die wegen Führung der Anmelderegijter an die Bürger-
meilter ergebenden Weifungen oder Erläuterungen der Rentämter
und Bezirksämter find von ihnen genau zu befolgen.
agen beizu-
c) Gewerbeniederlegungen.
Außer dem Unmelderegijter haben die Bürgermeifter noch
ein weiteres Regiiter für die Gewerbeniederlegungen zu führen.
Auch für diejes enthält die alleg. M.-E. vom 15. März
1868 ein YJormular (f. Beil. 89.)
Bei jedem Eintrage hat der Bürgermeifter die Betheiligten
darauf aufmerkjan zu machen, daß fie im Falle der Wiederauf-
nahme des abbeklarirten Gewerbes bei Vermeidung polizeilicher
Strafeinfchreitung gehalten feien, vor der Wiederaufnahme eine
neue Gewerbserklärung abzugeben.
Bon AUmtöwegen find in diejes Regifter einzutragen Die
notorischen Gewerbabgänge in Folge von Auswanderung, Sterb-
fällen oder andere Urjacen, Welthe dem Betheiligten die Er-
Härung der Gewerbö-Niederlegung unmöglich madıten.