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derliden, an andere en welche zu ihrem Gewerbbetrieb
oder zu wiffenschaftlichen Zweden Gifte nöthig haben aber nur
auf Grund eines von der DiftriftSpolizeibehörde auszuftellenden
Erlaubnißicheing über ihre Berechtigung zum Ankfaufe nach Beil.
Su Ill. der BD., welcher nur für das laufende Kalenderjahr
ültigfeit hat.
Gleiches gilt de die Anhaber von Fabriken für chemifche
oder pharmazeutiiche Produkte.
Zur Vergiftung von Natten, Mäufen oder andern in der
Haus oder Feldwirthichaft vorkommenden jchädlichen Thieren
und jonftigem Ungeziefer darf Phosphorteig, aber nur an jolche
Berjonen abgegeben werden, welche fich hierüber durd) einen
von der DiltriftSverwaltungsbehörde unter Zuftimmung des Be-
zirkdarztes auggejtellten Erlaubnißfchein, Ddejfen Inhalt genau
zu beachten ift, legitimiren fünnen.
Das Einfammeln giftiger Kräuter, Wurzeln 2c. unterliegt
feiner Beichränfung, indefjen dürfen folche Stoffe nur an die-
jenigen Berfonen überlaffen werden, welche zu ihrem Befiß be-
rechtigt find.
c) Der Handel mit Arzneien
fann nad) Art. 115 des B.-St.:&.-B. beichränfenden WVerord-
nungen unterworfen werden.
Nah B.-D. vom 15. März 1866 (NeggE-Bl. ©. 329),
jteht derjelbe den Apothefern, den $nhabern von Fabriken für
hemilhe und pharmazeutijche Produkte, den Belibern von Haus
apothefen, dem fonftigen ärztlichen Berjonal, dem thterärztlichen
Perfonal und den zum Arzneihandel mit Erlaubniß des Staats-M.
des gnnern und des Handels befugten Berjonen zu.
Ueber den Umfang, in welchen dieje einzelnen Kategorieen
den Handel treiben dürfen |. $. 3 der B.-D.
d) Die Berpflihtungen der zur Zubereitung und Abgabe
von Arzneien berehtigten Perfonen
regelt die BD. vom 15. März 1866 (Regg.-Bl. ©. 353.)
e) Die Abgabe von Heilmitteln für Hausthiere ohne thier=
ärztlie Anwerfung
steht ausjchließlich den Apothefern zu, Heilmittel, welche vom
Handverfaufe ausgeschloffen find, ohne Gifte zu fein, Dürfen
nur an Perfonen abgegeben werden, deren Berläffigfeit ihnen
befannt, oder genügend nachgewiefen ift.
Die Abgabe von Giften ald Heimittel fir Hausthiere ber
mißt fi nad) der BD. über den Gifthandel (BD. v. 15. März
1866 Regg3.-Bl. ©. 373.)