II, Anh, 6. 8. Gemerbsimefen. 503
9) Zu Urt. 20-23 de8 Gefebes.
BO. 9. 28. April den Gemwerböbetrieb im Umberzichen
und den Sanfirhandel betr, :
a) Handlungsreifende und andere Gewerbtreibende, welche
ohne Waaren ber fich zu führen mit oder ohne Mufter dag
Königreich bereifen wollen, dürfen bei berechtigten Kaufleuten
unbedingt, bei berechtigten sabrifanten und Gewerbtreibenden
nur bezüglich der für deren Fabrifation oder ihr Gewerbe er-
forderlihen Stoffe oder Werkzeuge Beitellungen fuchen.
Wein, Kunfte und Schreibmaterialienhändler und ihre
Reifenden find an diefe Beichränfung nicht gebunden.
sür Reifende eines inländischen Gejchäftes genügt jede Art
der Legitimation, Neifende aus anderen Staaten haben ic)
Durch Gewerbälegitimationskarten nad) Maßgabe der bejtehen-
den Staatöverträge auszumeilen.
b) Wanderlager:
Die Haltung von vorübergehenden Berkaufglofalen an einem
Orte außer dem Meh- und Marktverfehr (Wunderlager) tft
von der Bewilligung der Ortsbehörde abhängig, welche hiefür
zu Suniten der Gemeindefaffe eine Abgabe von 3 fl. in Orten
unter 3000 und von 6 fl. in Orten über 3000 ©eelen für jede
Woche des Gewerbsbetriebes erheben Fanı.
c) Auffauf von Waaren, VBerricdhtung gewerblicher Arbeiten,
Auffuchen von Arbeitsbeftellung im Untherziehen:
Der Seichäftsbetrieb von Mittelperfonen (Faktoren, Auf:
fäufern) in der fog. Hausinduftrie nad) Art. 32 Ziff. 3 des
ehem it nicht al® Gewerbsbetrieb im Umberziehen ans
zufeben.
Wer Waarenbejtellungen aufjuchen darf (j.a oben) darf für
fein Gefchäft überall Gewerbserzeugniffe beitellen oder Wuaren-
einfäufe machen und Diefe Waaren behufs ihrer VBeförderung
nach dem Beftimmungsorte bei fi führen.
Der Gewerbsbetrieb der Kaminfehrer und Wafenmeifter
ift nicht al3 Gerwerbsbetrieb tin Umberziehen anzujehen. Eben-
jo bevürfen Barbiere, Slajer, Schäffler, Stebmader, Müller
und ähnliche Gewerbe, welche zur Befriedigung ihrer Kunden
zeitweije die Nachbarorte begehen, feiner polizeilichen Erlaubiip.
Sn allen andern Fällen ift der Auffauf von Waaren mit
Einihluß des Sammelns von Zumpen, Abfällen zc. die Ver-
richtung gewerblicher Arbeiten, fowie das Aufjuchen von Arbeitg-
bejtellungen im Umberziehen an eine polizeiliche Erlaubniß ge-
bunden, welche von der DiftriftSpolizeibehörde des Wohnorts