Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II, Anh, 6. 8. Gemerbsimefen. 503 
  
  
9) Zu Urt. 20-23 de8 Gefebes. 
BO. 9. 28. April den Gemwerböbetrieb im Umberzichen 
und den Sanfirhandel betr, : 
a) Handlungsreifende und andere Gewerbtreibende, welche 
ohne Waaren ber fich zu führen mit oder ohne Mufter dag 
Königreich bereifen wollen, dürfen bei berechtigten Kaufleuten 
unbedingt, bei berechtigten sabrifanten und Gewerbtreibenden 
nur bezüglich der für deren Fabrifation oder ihr Gewerbe er- 
forderlihen Stoffe oder Werkzeuge Beitellungen fuchen. 
Wein, Kunfte und Schreibmaterialienhändler und ihre 
Reifenden find an diefe Beichränfung nicht gebunden. 
sür Reifende eines inländischen Gejchäftes genügt jede Art 
der Legitimation, Neifende aus anderen Staaten haben ic) 
Durch Gewerbälegitimationskarten nad) Maßgabe der bejtehen- 
den Staatöverträge auszumeilen. 
b) Wanderlager: 
Die Haltung von vorübergehenden Berkaufglofalen an einem 
Orte außer dem Meh- und Marktverfehr (Wunderlager) tft 
von der Bewilligung der Ortsbehörde abhängig, welche hiefür 
zu Suniten der Gemeindefaffe eine Abgabe von 3 fl. in Orten 
unter 3000 und von 6 fl. in Orten über 3000 ©eelen für jede 
Woche des Gewerbsbetriebes erheben Fanı. 
c) Auffauf von Waaren, VBerricdhtung gewerblicher Arbeiten, 
Auffuchen von Arbeitsbeftellung im Untherziehen: 
Der Seichäftsbetrieb von Mittelperfonen (Faktoren, Auf: 
fäufern) in der fog. Hausinduftrie nad) Art. 32 Ziff. 3 des 
ehem it nicht al® Gewerbsbetrieb im Umberziehen ans 
zufeben. 
Wer Waarenbejtellungen aufjuchen darf (j.a oben) darf für 
fein Gefchäft überall Gewerbserzeugniffe beitellen oder Wuaren- 
einfäufe machen und Diefe Waaren behufs ihrer VBeförderung 
nach dem Beftimmungsorte bei fi führen. 
Der Gewerbsbetrieb der Kaminfehrer und Wafenmeifter 
ift nicht al3 Gerwerbsbetrieb tin Umberziehen anzujehen. Eben- 
jo bevürfen Barbiere, Slajer, Schäffler, Stebmader, Müller 
und ähnliche Gewerbe, welche zur Befriedigung ihrer Kunden 
zeitweije die Nachbarorte begehen, feiner polizeilichen Erlaubiip. 
Sn allen andern Fällen ift der Auffauf von Waaren mit 
Einihluß des Sammelns von Zumpen, Abfällen zc. die Ver- 
richtung gewerblicher Arbeiten, fowie das Aufjuchen von Arbeitg- 
bejtellungen im Umberziehen an eine polizeiliche Erlaubniß ge- 
bunden, welche von der DiftriftSpolizeibehörde des Wohnorts
	        
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