306 1. Abth. $. 85. Gemerbsmefen.
Schönfirh und Wildenau in Bezug auf den Handel mit Beu-
teltuch und Strohmaaren, die Bermohner der Ortichaft Bühl,
Bezirfsamt3 Begnis, in Bezug auf den Handel mit Korb»
waaren, Schwingen und SHorten in den NRegierungsbezirfen.
der Oberpfalz, von Oberfranken und Unterftanten, endlich Die
Bewohner des preußiichen Rhöngebirgd in Bezug auf den
Beniagen, mit Leinwand, Holzwaaren, Steingut, Senjen,
andjägen, Korbwaaren, Bohrern, Schnigmeflern, Webfteinen,
hmelztiegeln und Apotheferbüchjen. Die Ausfertigung der
Licenzicheine für Lebtere ift dem Bezirisamt Brüderau ilber-
tragen.
Ausländer werden in Bezug auf den Haufirhandel und
den Betrieb herunziehender Gewerbe überhaupt nad Art. 2
ded Gewerbögejeges behandelt, voraußgejegt, Daß Gegenfeittg-
feit befteht; im Hweifel hat der Antragiteller den Nachweis
der Oegenfeitigfeit zu liefern.
Alle Anhaber von Haufiricheinen, deren Giltigfeit nicft
auf einen beftimmten Ort oder Amtsbezirk beichräntt ijt, därt-
fen ihr Gewerbe in Orten mit einer Bevölferung unter 1000
Seelen nur einen Tag lang, in Orten mit einer Bevölterung
von 1000 bis 4000 Seelen zwei Zage lang, in Orten vor
4000 bis 20,000 Geelen vier Tage lang und in Orten von
mehr al3 20,000 Seelen jechd Tage lang betreiben, big zur
nächlten Wiederkehr des Haufirens an den nämlidhen Ort
müfjen mindejten? vier Wochen verftreichen.
An jedem Orte, wo der Haufirer fein Gejchäft betreiben
will, muß er feinen Haufirfchein der Ortspolizei zur Beifegung
des amtlichen „Vidi“ vorzeigen, weldhem zur Controle jtets
Datum und Unterfchrift des Ortsvorjtands beizufügen ift.
ede Ortöpolizeibehörde ift zur Unterfuchung des Waaren-
vorraths eined Haufirers befugt;
Bei Nactzeit dürfen Haufirer feine Wohnungen mehr
betreten, ebenjowenig Wohnungen, in weldjen der Eintritt
dur) Anschlag unterjagt ift.
Der Haufirbetrieb im Grenggollbezirkfe erfordert die Er:
laubniß des treffenden Hauptzollamts.
Außer den gewöhnlichen Taren und Gtempelgebühren
haben die Haufirer noch eine bejondere Abgabe zu entrichten.
Diefelbe beträgt zwiidhen 2 und 36 fl., je nadjdem ver
Haufirichein auf einen Ort oder auf mehrere Orte, VBerwal-
tungsbezirfe oder Negierungsbezirfe ausgedehnt werden fol,
die ausnahmsweife von den DijtriftSverwaltungsbehörden auz-