Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

H. Kb. $. 85. Gemerieweite, 307 
  
gufielienden Haufirfcheine (j. oben S. 305), unterliegen einer 
buabe von 2 fl. 
Bon jeder Anzftellung eines Hanfirfcheined wird der Ge 
meinde, in weldjer der Haufirer feinen Wohnfig Hat, Nachricht 
gegeben. 
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eine der für den 
Sunaber eines Krlaubnig- oder Hawfiriheing bejtehenden 
orausfegungen hinweg, fo hat die davon Kenntniß erlangende 
Bolizeibehörde den Erlanbniß- oder Daufirichein fofort abzm 
Kar nnd an die Behörde einzufenden, welche ihn ausge- 
tellt hat. 
10) Zu Art. 24. 
TO. vom 25. Snni 1805 den Marlftverfehr betr. 
Das Auslegen von Waaren oder die Errichtung von 
Buden auf öffentlichen Pläten, Straßen oder Wegen it den 
jtraßenpofizeichen Beitimmungen des Art. 153 des Bolizerjtraf- 
gejegbuches unterworfen und ift demnach von der ort3polizei- 
fihen Bewilligung und den weiteren ortöpolizeilichen Anord- 
nungen abhängig. 
Meijen und Kahrmärkte dürfen nur mit Genehmigung des 
f. Staat3-Minifteriums des Handels eingeführt werden. 
Getreidefchrannen , Viehmärfte, Wollmärkte und Dergl. 
Märkte für inländiiche Rohjtoffe, welche nicht augjchlieglich zur 
Befriedigung ürtlidder Bedürfniffe dienen, fondern auf einen 
größeren Berfehr berechnet find, erfordern die Bewilligung der 
t. Kreisregierung, 8. d. %., Holz: und Biltualtenmärfte für 
den vorzugsweife örtlichen Bedarf, Weihnachtsmärkte und Trö- 
delmärfte die Bewilligung der Ditriftpolizeibehörde. 
Die bleibende Abänderung der feitgejegten MeB- und Marft- 
tage fann nur von jener Behörde ausgehen, welcher die Be- 
willigung des Marktes jelbit zusteht, die durch vorübergehende 
Borkommnifje veranlaßte Verlegung einzelner Märkte von 
der zuftändigen Diftriftsverwaltungsbehörde. 
Die von den Gemeinden zur Erhebung Tommenden Ab- 
gaben für den Markiverfehr dürfen fi nur auf den überlaf- 
jenen Raum, den Gebrauch von Buden und Geräthichaften und 
auf andere mit der Abhaltung de Marktes verbundene Aus- 
gaben erjtreden. 
Der Bezug der Mefjen und Märkte mit allen im freien 
Berfehr geftatteten Abgaben ift Jedermann erlaubt, joweit die 
Waaren nad) der Gattung des Marktes liberhaupt zuläfjig find. 
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