Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abt. 8 6. Theilnahme an den Geneindenugungen. 29 
  
  
Andere Berjonen*) fünnen ar Gemeindenugungen nur 
auf Grund eines bejonderen Nechtstitel3 oder rechtsbegründeten 
Herfommeng Theil nehmen. 
Die Theilnahmsberedhtigung ift, abgefehen von bejonderen 
Nechten oder Herkommen, eine gleiche. 
Sm Falle der Ziffer 4 fteht fämmtlichen Kindern nur 
die Berechtigung auf einen Antheil zu. (G.-0. Art. 32.) 
Wo auf den Gemeindeverband fic) gründende Nukungs- 
rechte auf Sinmobilien ruhen, dürfen fie von denjelben nicht 
getrennt werden. (G.-D. Art. 33.) 
Diejenigen, welche Gemeindenußungen beziehen, find ver 
pflichtet, die auf den Objekten ihres Nubıngsrechtes ruhenden 
Laften zu tragen, Die zuv Gewinnung der Nugungen, zur Er- 
haltung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen 
Auslagen zu bejtreiten und die etwa herfönmlichen Gegenlei- 
tungen an die Gemeinde zu entrichten. 
Werden die Erträgnije eines Gemeindegutes theilweife 
zum Beften der Gemeindefafje, theilweije zum Privatvortheile 
verwendet, jo jind dieje Laften und Auslagen verhältuigmäßig 
von der Geneindefaffe und den Nutungsberecdhtigten zu trageı, 
foferne nicht ein anderweitige vedjtSbegründetes Herkoımmen 
beiteht. (©.-D. Art. 34.) 
Nubungsrehte anı Gemeindevermögen, welche nad) dem 
bisherigen Ortsgebrauche gewährt worden find, fünnen im falle 
des Bedürfnifjes für Gemeindeziwede ganz oder theilweife zu= 
rücfgezogen werden, wenn mindefteng 3, der Gemeindeglieder, 
welche zujammen mehr al® die Hälfte der Grumdjteuern ent- 
rihten, womit die fänımtlicdden Gemeindebürger, Heimatberec)- 
tigten und die außer Demjelben zur Theilmahnıe an den Ge- 
meindenugungen berechtigten Perjonen in der Gemeinde ange= 
legt find, in einer Oemeindeverfammlung dem hierauf geric)- 
teten Antrage de8 Gemieindeausfchuffes zujtimmen. (G.-0 
Art. 35.) 
Streitigfeiten über Gemeindenußgungen oder 
Gemeindevermögen. 
Bei Streitigkeiten über Nugungen am Gemeindevermögen, 
welche fi) auf den Gemeindeverband gründen, enticheiden die 
Berwaltungsbehörden, wenn fie fich Dagegen auf einen Brivat- 
rechtätitel ftügen, die Gerichte. (G.-D. Art. 36.) 
*) 3. 8. folche, welche ein Arnmefen in der Gemeinde befigen, mit mwel«- 
Hem ein Nutungsrecht verbunden ift.
	        
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