Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

30 J. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Berkuug. 
  
Die Beftimmungen der Gemeindeordnung über das Ge- 
meindevermögen finden feine Anwendung auf gemeinfchaftliches 
Privateigenthum. M 
Entiteht Streit darüber, ob ein Bermögengjtüd Eigenthum 
der Gemeinde oder Brivateigentyum Mehrerer fei, oder ob und 
inwieweit da8 Verfügungsrecht der Gemeinde über Gemeinde- 
vermögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nugungsrechte 
Einzelner bejchränft jei, fo put die der betheiligten Gemeinde 
vorgejegte Verwaltungsbehörde den Sühneverfuch vorzunehmen 
und Tann bei verübter oder Drohender Selbithilfe oder zur Ver- 
bütung anderer dringender Gefahr die nöthigen vorjorglichen 
Verfügungen treffen. 
Solche Verfügungen bleiben aufrecht, big die Gerichte eine 
andere vorforgliche Verfügung getroffen, oder in der Haupt- 
babe über die Befiß- oder Nechtäfrage rechtäfräftig erfannt 
aben. 
eder Semeindebürger kann im $ntereffe der Gemeinde 
die Einleitung eines foldden NRechtsftreites beantragen. 
Gibt die Gemeindeverwaltung feinem Antrage nicht Statt, 
jo ift die Enticheidung der vorgejesten Verwaltungsbehörde zu 
erholen, welche berechtigt ift, den Sühneverjucd) vorzunehmen 
und wenn Diejer mißlingt, einen Anwalt zur Prozepführung 
im Namen der Gemeinde aufzuftellen. (Gem.-Ord. Art. 37.) 
8.7 
Gemeindebedürfnifle und Mittel zu deren Befriedigung. 
a) Gemeindlihe Bedürfnijfe. 
Bu den Obliegenheiten aller Gemeinden gehört außer den 
ihnen durch befondere gejeßliche oder verordnungsmäßige Be- 
ftimmungen zugewiejenen und vorbehaltlich bejonderer Ueber- 
einfommen zwilchen den zu einer Gemeinde vereinigten Urt- 
Ichaften (Art. 153 Abi. 2) Die De ihen und Unterhaltung 
der nöthigen Gemeindegebäude, öffentlichen Uhren und Begräb- 
nißpläße, der erforderlichen Seuertöihanftalten und Xöfchge= 
räthe, die Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Orts 
ftraßen, öffentlihen Brunnen, Wafjerleitungen und Abzug$- 
Tanäle, die Heritellung und Unterhaltung der Flur= und Mars 
fungsgrenzen, der Gemeindewege, Brüden und Stege uud der 
zur Berhütung von Unglüdsfällen an folchen nöthigen Sicher- 
beit3vorrichtungen, die Aufitelung des zur Handhabung der
	        
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