30 J. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Berkuug.
Die Beftimmungen der Gemeindeordnung über das Ge-
meindevermögen finden feine Anwendung auf gemeinfchaftliches
Privateigenthum. M
Entiteht Streit darüber, ob ein Bermögengjtüd Eigenthum
der Gemeinde oder Brivateigentyum Mehrerer fei, oder ob und
inwieweit da8 Verfügungsrecht der Gemeinde über Gemeinde-
vermögen fraft privatrechtlichen Titel durch Nugungsrechte
Einzelner bejchränft jei, fo put die der betheiligten Gemeinde
vorgejegte Verwaltungsbehörde den Sühneverfuch vorzunehmen
und Tann bei verübter oder Drohender Selbithilfe oder zur Ver-
bütung anderer dringender Gefahr die nöthigen vorjorglichen
Verfügungen treffen.
Solche Verfügungen bleiben aufrecht, big die Gerichte eine
andere vorforgliche Verfügung getroffen, oder in der Haupt-
babe über die Befiß- oder Nechtäfrage rechtäfräftig erfannt
aben.
eder Semeindebürger kann im $ntereffe der Gemeinde
die Einleitung eines foldden NRechtsftreites beantragen.
Gibt die Gemeindeverwaltung feinem Antrage nicht Statt,
jo ift die Enticheidung der vorgejesten Verwaltungsbehörde zu
erholen, welche berechtigt ift, den Sühneverjucd) vorzunehmen
und wenn Diejer mißlingt, einen Anwalt zur Prozepführung
im Namen der Gemeinde aufzuftellen. (Gem.-Ord. Art. 37.)
8.7
Gemeindebedürfnifle und Mittel zu deren Befriedigung.
a) Gemeindlihe Bedürfnijfe.
Bu den Obliegenheiten aller Gemeinden gehört außer den
ihnen durch befondere gejeßliche oder verordnungsmäßige Be-
ftimmungen zugewiejenen und vorbehaltlich bejonderer Ueber-
einfommen zwilchen den zu einer Gemeinde vereinigten Urt-
Ichaften (Art. 153 Abi. 2) Die De ihen und Unterhaltung
der nöthigen Gemeindegebäude, öffentlichen Uhren und Begräb-
nißpläße, der erforderlichen Seuertöihanftalten und Xöfchge=
räthe, die Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Orts
ftraßen, öffentlihen Brunnen, Wafjerleitungen und Abzug$-
Tanäle, die Heritellung und Unterhaltung der Flur= und Mars
fungsgrenzen, der Gemeindewege, Brüden und Stege uud der
zur Berhütung von Unglüdsfällen an folchen nöthigen Sicher-
beit3vorrichtungen, die Aufitelung des zur Handhabung der