I. Abt. 8.7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung, 33
Mehlaufichlages befinden, fünnen die dermaligen Säße bis
zum Ablauf des bei der Bewilligung feitgefegten Termines,
oder im Falle ein jolcher Termin nicht befteht, bi zum 31. De-
zember 1875 beibehalten.
Wo die ertheilte Bewilligung vor dem lehteren Tage
endigt, fann der Fortbezug der höheren Süße bi8 zum 31. De-
zember 1875 von der hödjiten Stelle bewilligt werden, wenn
mit NRüdliht auf den Haushalt der See lenen Gemeinde
ein dringendes Bedürfniß hiefür vorhanden ift.
4) Der Anipruch auf Rüdvergütung der erwähnten Auf-
Ichläge bei der Ausfuhr ijt durch den Nachweis, daß der Auf-
Ichlag entrichtet wurde, bedingt, jowie durch die Beobachtung
der zur Controle und Sidjerung des Gefäles in Bezug auf
die Rüdvergütung von den ‚Gemeinden erlaffenen Borichriften.
(S. unten Seite 35.)
9) zzür Getreide, welches unvermahlen wieder erportirt
wird, ferner für Thiere, welche im lebenden Buftande wieder
aus dem &emeindebezirt ausgeführt werden, jowie für Gegen:
ftände, weldye durch den Gemeindebezirf nur tranfitiren, ift
der Aufichlag, wenn ein folcher aus befonderen Rüdfichten der
Eontrole erhoben worden fein jollte, im vollen Betrage zurüd
zu vergüten.
6) Außerdem find die Gemeinden in der Regel nur ver-
pflihtet zur Rüdvergütung:
a) ded Trleiichaufichlages wenn geichlachtete Thiere in der
Haut und unzertheilt au dem Gemeindebezirfe verbradjt
werden,
b) des Getreide- und Mehlaufichlages, wenn Mühlenfabri-
fate von dem Producenten oder Händler in Quantitäten,
für welche bei der Einfuhr ein Aufichlag von mindestens
10 fr. in der betreffenden Gemeinde zu entrichten wäre,
Durch eine und Diejelbe Sendung zum Erport gelangen.
7) Die Größe der Rüdvergütung für erportirte Mühlen-
fabrifate, welche aus dem in der Gemeinde veraufichlagten Ge-
treide bereitet wurden, bemißt fich im Allgemeinen nach dem
Duantum,. welcheg von diefen Fabrifaten durchichnittlich aus
dem Schäffel der einzelnen Getreidearten erzeugt wird.
Diefeg Duantum ift vorbehaltlich des Bejchwerderecht3
der Betheiligten durch die Gemeindeverwaltungen unter Berüd-
a: der örtlichen Fabrifationzweile im Woraus feitzu-
tellen und öffentlich befannt zu machen.
Stadelmann, Hdb. für Randgemeindevermalt. 5. Aufl. 3