Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abt. 8.7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung, 33 
  
Mehlaufichlages befinden, fünnen die dermaligen Säße bis 
zum Ablauf des bei der Bewilligung feitgefegten Termines, 
oder im Falle ein jolcher Termin nicht befteht, bi zum 31. De- 
zember 1875 beibehalten. 
Wo die ertheilte Bewilligung vor dem lehteren Tage 
endigt, fann der Fortbezug der höheren Süße bi8 zum 31. De- 
zember 1875 von der hödjiten Stelle bewilligt werden, wenn 
mit NRüdliht auf den Haushalt der See lenen Gemeinde 
ein dringendes Bedürfniß hiefür vorhanden ift. 
4) Der Anipruch auf Rüdvergütung der erwähnten Auf- 
Ichläge bei der Ausfuhr ijt durch den Nachweis, daß der Auf- 
Ichlag entrichtet wurde, bedingt, jowie durch die Beobachtung 
der zur Controle und Sidjerung des Gefäles in Bezug auf 
die Rüdvergütung von den ‚Gemeinden erlaffenen Borichriften. 
(S. unten Seite 35.) 
9) zzür Getreide, welches unvermahlen wieder erportirt 
wird, ferner für Thiere, welche im lebenden Buftande wieder 
aus dem &emeindebezirt ausgeführt werden, jowie für Gegen: 
ftände, weldye durch den Gemeindebezirf nur tranfitiren, ift 
der Aufichlag, wenn ein folcher aus befonderen Rüdfichten der 
Eontrole erhoben worden fein jollte, im vollen Betrage zurüd 
zu vergüten. 
6) Außerdem find die Gemeinden in der Regel nur ver- 
pflihtet zur Rüdvergütung: 
a) ded Trleiichaufichlages wenn geichlachtete Thiere in der 
Haut und unzertheilt au dem Gemeindebezirfe verbradjt 
werden, 
b) des Getreide- und Mehlaufichlages, wenn Mühlenfabri- 
fate von dem Producenten oder Händler in Quantitäten, 
für welche bei der Einfuhr ein Aufichlag von mindestens 
10 fr. in der betreffenden Gemeinde zu entrichten wäre, 
Durch eine und Diejelbe Sendung zum Erport gelangen. 
7) Die Größe der Rüdvergütung für erportirte Mühlen- 
fabrifate, welche aus dem in der Gemeinde veraufichlagten Ge- 
treide bereitet wurden, bemißt fich im Allgemeinen nach dem 
Duantum,. welcheg von diefen Fabrifaten durchichnittlich aus 
dem Schäffel der einzelnen Getreidearten erzeugt wird. 
Diefeg Duantum ift vorbehaltlich des Bejchwerderecht3 
der Betheiligten durch die Gemeindeverwaltungen unter Berüd- 
a: der örtlichen Fabrifationzweile im Woraus feitzu- 
tellen und öffentlich befannt zu machen. 
Stadelmann, Hdb. für Randgemeindevermalt. 5. Aufl. 3 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.