I. Abth. $S. 7. Gremeindebedürfniffe nnd deren Derkung,. 41
2) bei Kranken und Wöchnerinen was ihnen an Betten,
Wafchitücden und fonft in diefem Zustande unentbehrlich ift,
3) die allenfallfige Amtsfleidung des Schuldners und die
zu feiner Bekleidung und Ausriftung al3 Wehrpflichtiger
ehörigen Gegenjtände,
4) Bücdjer, welche zum gewöhnlichen Gebrauch in der Kirche
oder Schule für den Schuldner oder feine Tyamilie be-
jtimmt find,
5) bei Künftlern, Handwerkern und Taglöhnern die zur
perjönlichen Ausübung ihres Berufes unentbehrlicen
Werkzeuge,
6) die zur Ernährung des Schuldners und feiner “Jamilie
auf 14 Tage erforderlihen Nahrungsmittel und das für
ee erforderlihe Brennmaterial. (Urt. 901
es Bei.
Yinden fi) nur Gegenstände von jo geringem Werthe vor,
daß ein Ueberjhuß des BVerjteigerumgserlöfes über die Kofteu
der Verjteigerung nicht zu erwarten ıjt, fo dürfen auch Diefe
nicht gepfändet werden. (Urt. 904.)
ie Pfändung ift ftet3 vor Zeugen vorzunehmen und it
über diejelbe ein rotofoll nad) Art. 906 der Drogekorbuung
zu errichten. (j. Yormular Beil, 10) weldyes dem Schuldner
abichriftlich zu übergeben ift. Ort und Zeit der VBerfteige-
rung, welche in der ortsüblichen Form zu erfolgen hat und
öffentlich unter Bezeichnung der zu verjteigernden ©egen-
ftände befanıt zu machen ift, it dem Schuldner mindefteng
8 Tage vor denfelben befannt zu geben, wa8 auch bei Verle-
gung de3 Termins einzuhalten ift. reditpapiere fünnen ohne
öffentliche Berfteigerung zu dem laufenden BreiS veräußert
werden.
Sr der Regel darf, foferne nicht durch Ubereinkfonmen
etwas Anderes bejtimmt wird, die VBerfteigerung nicht früher
al3 zehn Tage und nicht fpäter als einen Monat, bei befonderg
werthvollen oder feltenen Gegenjtänden nicht früher ala einen
Monat und nicht jpäter ala zwei Monate nad) YZuftellung des
Vfändungsprotofoll3 an den Schuldner vorgenommen werden;
find die abgepfändeten Gegenjtände dem DBerderben ausgejebt,
oder ift aus einem andern in der Natur oder Beichaffenheit
des Pfandobjekte liegenden Grunde eine frühere Berfteigerung
nothwendig, jo fann diefe vom Bezirksamte auf Antrag eines
Betheiligten geftattet werden. Dasjelbe fann auch den Berftei-
gerungdtermin aus bejonderen Gründen auf Antrag verlängern.