1. Abth. 8. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Reıkung. 45
ihrer Mitte zu wählenden Ausfchufjes von 3—5 Mitgliedern
die nothwendigen Anordnungen zu treffen und über den erforder-
lihen Aufwand zu bejchließen.
Liegt eine anderweitige Uebereinfunft nicht vor, fo werden
Ausgaben im fnterefie der Viehzucht nach dem Biehftande,
fonftige Ausgaben für landwirthichaftliche Zwede nad) Maß-
abe der auf den betheiligten Grundftüden haftenden Grund-
Heuer vertheilt.
Zur Fördernng der landwirthichaftlihen Eultur Fünnen
übrigens auch derartige Ausgaben auf die Gemeindefaffe ganz
oder theilweile übernommen werden, foweit die ohne Einfüh-
rung neuer oder Erhöhung bejtehender Umlagen gejchehen fann.
(G.-D. Art. 55.)
Menn in einer Gemeinde zum Vortheil mehrerer an PBri--
vatgemwäfjern beitehenden Triebwerke oder anderer Stauporric)-
tungen auf Koften der Gemeinde Br errichtet worden
find oder unterhalten werden, jo ift die Gemeindeverwaltung
nach Vernehmung eines unter Leitung des Bürgermeifterd von
den Wafjerwerfbefigern aus ihrer Mitte zu mwählenden Aus-
Ihufje8 von 3 bi8 5 Mitgliedern berechtigt, wegen Benüßung
des Wafler® und der hiezu dienenden Einrichtungen, fowie
wegen der von den Wafjerwerkbefigern zu leiftenden Koften-
dedungsbeiträge und Gebühren die erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
ene Beträge und Gebühren werden, wenn nicht im Ein
verftändniß mit dem Ausichuß ein anderer Mapitab feitgeitellt
wird, nad) Verhältniß der dem Einzelnen zugewiejenen dyna-
milhen Wafjerfraft berechnet.
An beftehenden Rechten und Berpflichtungen wird durch
diefe Beitimmungen nicht3 geändert. (G.-D. Art. 56.)
Die Beitreibung rüdjtändiger Geldftrafen, Taren, Heimat-
und Aufnahmsgebühren, Verbraucjsfteuern,, örtlicher Abgaben,
Gebühren für Benügung von Gemeindeanftalten und ähnlicher
liquider Leijtungen an die Oemeinde-, Schul- und Armenfaffe
erfolgt nad) denjelben Normen wie die Beitreibung rüdjtändı-
ger Gemeindeumlagen. (G.-0. Art. 57.)
Die Bewilligung von Nadläffen an Gemeindeumlagen
oder jonftigen Leiftungen an die der Gemeindeverwaltung un-
tergebenen Kafjen darf nur aus erheblichen Gründen, 3. B.
in Tällen befonderer Noth oder wenn die Leiftung den Be-