1. Abth. $. 11. MWirkungskreis des Bimneindenusfhuffes.. 53
Ihußmitgliedern ein mächtiger Sporn fein, den noch fo Viele
beherrichenden ga zum Althergebracjten nad) Kräften zu be=
fümpfen, den Gemeindeangehörigen hiebei mit gutem Beifpiele
voranzugehen, ihnen Sinn für da3 DBeffere beizubringen und
in3bejondere den Neuerungen in der Gemeinde Eingang zu
verichaffen, welche fi) erfahrungsgemäß als vortheilhaft be-
währt haben.
ft e3 den gemeindlichen Bertretern damit Ernft, So
werden die Früchte ihrer Bemühungen nicht ausbleiben, Ge=
werbe und Landwirthichaft werden in der Gemeinde mehr
und mehr aufblühen, unter: den Gemeindeangehörigen twird
Wohlitand einfehren, Lafter und Trunffucht, die Yolgen zer-
rütteter Verhältniffe, werden mehr und mehr verfchwinden und
insbefondere den Aermeren der Einmwohnerfchaft werden neue
Erwerbsquellen erjchloffen werden, welche ihnen die nanfpruch-
nahme gemeindlicher Unterftügung und deren Folgen erfparen.
Auf diefem wege und durch entjprechende Objorge für
eine gute Erziehung der Kinder, namentlich der außerehelichen,
wird der Hang zum Müffiggang und Umbherziehen, welcher
den Gemeinden jchon fo viele und oft namhafte pefuniäre Opfer
verurjacht hat, unterdrüdt und die Häufig fehr fühlbare Lajft
der Armenfürforge mehr und mehr jchwinden und auf ein
möglichit geringes Maß zurüdgeführt werden.
Erfüllen die Gemeindeverwaltungen in diefer Richtung
ihre Aufgabe, fo werden fie fi wejentliche Berdienite um
ihre Gemeinde erwerben und außer dem Bewußtjein treuer
Pflihterfüllung wird fie der Danf der Gemeindeangehörigen
und die Anerkennung der ihnen vorgefeßten Behörden lohnen.
b) Wirfungsfreig des Bürgermeijter3.
Der Bürgermeifter hat für örtliche Befanntmadjung der
den Wirkungsfreis der Gemeinde betreffenden Gefete, Berord-
nungen und Erlafje, und, joweit er hiezu gejeglich verpflichtet
ft, für deren Vollzug zu forgen.
xhm liegt ob die Führung und Bewahrung
a) der Beichreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte und
SGerechtigfeiten und Belitungen der Gemeinde ;
b) der Gemeinde - Örundjteuerkatafterauzzüge und des Ge-
meindeplanes;
ce) des SXnventars über alles bewegliche Vermögen der ®e-
meinde, der Feuerlöfchgeräthichaften und dergleichen;