Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. $. 11. MWirkungskreis des Bimneindenusfhuffes.. 53 
  
Ihußmitgliedern ein mächtiger Sporn fein, den noch fo Viele 
beherrichenden ga zum Althergebracjten nad) Kräften zu be= 
fümpfen, den Gemeindeangehörigen hiebei mit gutem Beifpiele 
voranzugehen, ihnen Sinn für da3 DBeffere beizubringen und 
in3bejondere den Neuerungen in der Gemeinde Eingang zu 
verichaffen, welche fi) erfahrungsgemäß als vortheilhaft be- 
währt haben. 
ft e3 den gemeindlichen Bertretern damit Ernft, So 
werden die Früchte ihrer Bemühungen nicht ausbleiben, Ge= 
werbe und Landwirthichaft werden in der Gemeinde mehr 
und mehr aufblühen, unter: den Gemeindeangehörigen twird 
Wohlitand einfehren, Lafter und Trunffucht, die Yolgen zer- 
rütteter Verhältniffe, werden mehr und mehr verfchwinden und 
insbefondere den Aermeren der Einmwohnerfchaft werden neue 
Erwerbsquellen erjchloffen werden, welche ihnen die nanfpruch- 
nahme gemeindlicher Unterftügung und deren Folgen erfparen. 
Auf diefem wege und durch entjprechende Objorge für 
eine gute Erziehung der Kinder, namentlich der außerehelichen, 
wird der Hang zum Müffiggang und Umbherziehen, welcher 
den Gemeinden jchon fo viele und oft namhafte pefuniäre Opfer 
verurjacht hat, unterdrüdt und die Häufig fehr fühlbare Lajft 
der Armenfürforge mehr und mehr jchwinden und auf ein 
möglichit geringes Maß zurüdgeführt werden. 
Erfüllen die Gemeindeverwaltungen in diefer Richtung 
ihre Aufgabe, fo werden fie fi wejentliche Berdienite um 
ihre Gemeinde erwerben und außer dem Bewußtjein treuer 
Pflihterfüllung wird fie der Danf der Gemeindeangehörigen 
und die Anerkennung der ihnen vorgefeßten Behörden lohnen. 
b) Wirfungsfreig des Bürgermeijter3. 
Der Bürgermeifter hat für örtliche Befanntmadjung der 
den Wirkungsfreis der Gemeinde betreffenden Gefete, Berord- 
nungen und Erlafje, und, joweit er hiezu gejeglich verpflichtet 
ft, für deren Vollzug zu forgen. 
xhm liegt ob die Führung und Bewahrung 
a) der Beichreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte und 
SGerechtigfeiten und Belitungen der Gemeinde ; 
b) der Gemeinde - Örundjteuerkatafterauzzüge und des Ge- 
meindeplanes; 
ce) des SXnventars über alles bewegliche Vermögen der ®e- 
meinde, der Feuerlöfchgeräthichaften und dergleichen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.