54 I. Abth. $. 11. Mickangskeris Ars Bemeindeausfdufles.
d) der Beitragsrollen für die Gemeindeumlagen und für
die Gemeindedienite;
e) des Berzeichniffes der Gemeindebürger und der Heimat-
berechtigten, (Beil. 15 und 16);
f) der Wahlliften und der Urliften für die Wahl der Ge-
\hwornen.
Er Hat für die ordnungsmäßige Erhaltung der Gemeinde-
regijtratur, insbejondere für die Aufbewahrung der Gemeinde-
und Stiftungsrechnungen nebjt Belegen Sorge zu tragen.
hn Fomnt die Meberwadjung des Safle- und Ned):
nungswejeng der Gemeinde und der Stiftungen zır.
Das Nähere in diefer Beziehung |. unten bei Behandlung
des gemeindlichen Kafje- und Rehnungsiefens,
Er Hat in Bezug auf die Verwaltung der Gemeindeange-
legenheiten die Beicylußfaffung des Gemeindeauzfchiffes, in
sällen, wo dies gejeglich erforderlich ijt, die Beichlußfafjung
der Gemeindeverfammlung vorzubereiten und zu leiten und
Die gefaßten Bejchlüffe in Vollzug zu fegen. (G.-D. Art. 131.)
Die Handhabung der Ortspolizei ijt dem Bürgermeijter
allein übertragen.
Htenach Steht demfelben der Vollzug der die PVolizeiver-
waltung betreffenden Gefee, geleglich erlaffenen Verordnungen,
poligeifichen Borfchriften und competenzmäßigen Anordnungen
er vorgejesten Behörden innerhalb des Gemeindebezirts zu,
joweit hiefür nicht durch Gefeß oder gejegmäßige Verordnung
die Bujtändigfeit einer höheren Behörde begründet ift.
Er Hat insbejondere die polizeiliche Aufficht zu pflegen,
die nöthigen Bifitationen vorzunehmen, die ort3polizeilichen
Bewilligungen zu ertheilen und die ort3polizeilichen Anzeigen
zu erita Icı.
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen Steherheit,
Ordnung, Aube und Sittlicjkeit zu forgen und den Fremden-
verkehr zu überwachen; er hat das Nedjt der vorläufigen po-=
Jizeilicden Einfchreitung zur Verhütung jtrafbarer Handlungen.
Er Hat bei Verlegung der Strafgejee die zur Ermög-
lung und Sicherung der gerichtlichen Einschreitung zuläfligen
vorläufigen Maßregeln, foweit nöthig, vorzufehren und die
Gerichte bei Führung der Unterfuchungen, insbefondere bezüg-
ve der ade und Sanımlung der Beweismittel entjpre=
end zu unterttügen, jfowie in allen Fällen, in welchen die
I einer Berjon zuläflig und veranlaßt erjcheint, dieje
eitnahme zu bewirken.