Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

65 1. Wbth. 8.11. Mickungskreis des Gemeindenusfchuffes. 
  
vom 10. Nov. 1861, die Einführung de Straf- und PBolizet- 
Strafgefeßbuches betreffend, zur Ausführung zu bringen. 
(&.-D. Art. 143.) 
Der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten find 
verpflichtet, fich nach Anordnung des Bürgermeifter zu poli= 
zeilihen Geichäften verwenden zu lafjen. 
‘un den vom Wohnfite des Bürgermeifter8 entfernten 
Drten fann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeaus- 
Ichufieg, in deflen Ermanglung ein vom Gemeindeausfchuß ge- 
wählter Ortsführer mit Auftimmung der vorgefegten Ver- 
va ‚ungäbehörbe als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgeftellt 
werden. 
Diefer hat in dringenden Fällen ftatt des Bürger- 
meilters zu handeln, außerdem deflen Mufträge zu vollziehen, 
die nothwendigen Anzeigen an denfelben zu madjen und die 
Befeitigung gejegwidriger Zuftände in der Ortjchaft zu veran- 
laffen. (©.-D. Art. 139.) 
Die Koften der örtlichen Bolizeiverwaltung und der hiefür 
erforderliden Einrichtungen und Anftalten find von den Ges 
meinden zu tragen. (.-D. Art. 142.) 
ec) Wirlungsfreis des gefjammten Gemeindeaus- 
Ihufle®. 
‚ Dem emeindeausshuß, deffen Vorjtand der Bürgermei- 
jter ift, fommt die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeange- 
legenheiten zu. 
Derjelbe erläßt innerhalb feiner Zuftändigfeit ftatutarifche 
Beitimmungen und vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und 
Berbindlichkeiten. (G.-D. Art. 130.) 
Er jtellt den &emeindejchreiber und die erforderlichen 
Gemeindebedienfteten in widerruflidder Weile an und bejtimmt 
deren TFunftionsgehalt. 
Er bejtimmt vorbehaltlid der Beichwerde an die vorge- 
feßte Berwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermei- 
jter8 und beicdjließt über die den Berwaltern des Gemeinde- 
und Stiftungsvermögend zu gewährende Entihädigung. (©.- 
D. Art. 132.) 
Nach der allerh. Entjchließung vom 12. December 1862 
(abgedr. in den Kreisamtsbl.) hätten Gemeindevorftände, Ver- 
walter de8 gemeindlichen Vermögen? und Gemeindeausfchuß- 
mitglieder bei Gängen, außerhalb des Gemeindebezirk3, in Er-- 
manglung eines freiwilligen Uebereintonmeng für den. halben
	        
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