65 1. Wbth. 8.11. Mickungskreis des Gemeindenusfchuffes.
vom 10. Nov. 1861, die Einführung de Straf- und PBolizet-
Strafgefeßbuches betreffend, zur Ausführung zu bringen.
(&.-D. Art. 143.)
Der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten find
verpflichtet, fich nach Anordnung des Bürgermeifter zu poli=
zeilihen Geichäften verwenden zu lafjen.
‘un den vom Wohnfite des Bürgermeifter8 entfernten
Drten fann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeaus-
Ichufieg, in deflen Ermanglung ein vom Gemeindeausfchuß ge-
wählter Ortsführer mit Auftimmung der vorgefegten Ver-
va ‚ungäbehörbe als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgeftellt
werden.
Diefer hat in dringenden Fällen ftatt des Bürger-
meilters zu handeln, außerdem deflen Mufträge zu vollziehen,
die nothwendigen Anzeigen an denfelben zu madjen und die
Befeitigung gejegwidriger Zuftände in der Ortjchaft zu veran-
laffen. (©.-D. Art. 139.)
Die Koften der örtlichen Bolizeiverwaltung und der hiefür
erforderliden Einrichtungen und Anftalten find von den Ges
meinden zu tragen. (.-D. Art. 142.)
ec) Wirlungsfreis des gefjammten Gemeindeaus-
Ihufle®.
‚ Dem emeindeausshuß, deffen Vorjtand der Bürgermei-
jter ift, fommt die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeange-
legenheiten zu.
Derjelbe erläßt innerhalb feiner Zuftändigfeit ftatutarifche
Beitimmungen und vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und
Berbindlichkeiten. (G.-D. Art. 130.)
Er jtellt den &emeindejchreiber und die erforderlichen
Gemeindebedienfteten in widerruflidder Weile an und bejtimmt
deren TFunftionsgehalt.
Er bejtimmt vorbehaltlid der Beichwerde an die vorge-
feßte Berwaltungsbehörde den Funktionsbezug des Bürgermei-
jter8 und beicdjließt über die den Berwaltern des Gemeinde-
und Stiftungsvermögend zu gewährende Entihädigung. (©.-
D. Art. 132.)
Nach der allerh. Entjchließung vom 12. December 1862
(abgedr. in den Kreisamtsbl.) hätten Gemeindevorftände, Ver-
walter de8 gemeindlichen Vermögen? und Gemeindeausfchuß-
mitglieder bei Gängen, außerhalb des Gemeindebezirk3, in Er--
manglung eines freiwilligen Uebereintonmeng für den. halben