Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Ybth. $. 11. MWirhyugskreis des Gemeindenusfchuffes. 59 
  
den Stiftungshaushalt.e Die Voranjchläge können jedoch für 
eine längere Periode feitgeftellt werden, joferne Die vorgefeßte 
Berwaltungsbehörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
(G.-08. Art. 130.) 
Ku Gemeinden mit Land = Gemeindeverfaffung Jind Die 
jährlichen VBoranjchläge zunächit durd) die Verwalter der treffen- 
den Kaffen nach den hinten beigefügten Formulare Beilage 17 
u fertigen, wobei übrigens der Oemeindejchreiber oder eine 
ft geeignete Perjönlichkeit mit der zsertigung der schriftlichen 
Arbeiten betraut werden fan. (j. ©. 52 oben.) 
Die Rubriken und Boranfchläge find auf die beiden neben 
einander liegenden Seiten eine3 Bogens zu vertheilen, damit 
genügender Raun für etwaige Erläuterungen und Nacdjiwerjungen 
vorhanden tft. 
Titel, Kapitel und fonftige Unterabtheilungen, für welche 
im treffenden Sabre fein Bortrag zu madjen ijt, fünnen weg- 
gelafjen werden, wobei jedof) für die übrig bleibenden Titel 
und Kapitel die Ziffern des Sorinulars beizubehalten find. 
Nad) VBedürinig Fönnen die Gemeinden den einzelnen Sla= 
piteln neue Titel anfügen, oder die Kapitel in weitere Unter- 
abtheilungen jpalten. 
Weiter unterliegt e3 feinem Anftand, wenn die Gemeinden 
vom ;sormulare in ber Meife abweichen, daß fie bei den VBor-- 
anichlägen die Ausgaben, nach den im %ormulare angeführten 
Titeln geordnet, voranftellen und jodanıı die Einnahme gleich- 
(one unter Beibehaltung der Titel des Formulars Folgen 
affen. 
Ueber Brüden- und Pflafterzölle, Malzaufichlagsgetälle, 
dann über beionders Ddotirte Gemeinde-Anftalten und Kafjen, 
. B. Sparfaflen, Leihfafjen, Unterricht3- und Wohlthätigfeits- 
Anftalten, Schuldentilgung, Getreide-Magazine und dergl., bei 
welchen bisher eine eigene Rechnungsftellung vorgejchrieben oder 
üblich war, find bejondere Boranjchläge zu fertigen, mobei das 
vorgeichriebene Formular joweit al3 thunlich anzumenden tft. 
Diefe Specialvoranichläge ind zugleidy mit den Hauptvorans- 
Ihlägen und eben fo wie diefe in Reinjchrift, gehörig geheftet, 
paginirt und unterzeichnet mit den Dazıı gehörigen Berlagen 
und der Beitätigung, Daß die vorgejchriebene Veröffentlichung 
erfolgt ift, dem Bezirksamte vorzulegen, während die Concepte 
derjelben in Händen der Gemeindeverwaltung bleiben. 
Bei Feititellung der Voranjchläge, welche mit möglichfter 
Genauigkeit zu erfolgen hat, find aud) etwaige Veränderungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.