Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

64 1. Abt. S. 12. Gefhäftsgang bei den Gemeindenermaltungen. 
  
welche nad) dem Voranjchlage ziffernmäßig feftftehen, jofort beim 
Beginn des Rechnungsjahres unter Aushändigung des WVoran- 
Ichlage3 an den Verwalter im Allgemeinen verfügt, für jonftige 
Ausgaben ift die vorgejchriebene jpezielle Schriftliche Anweisung, 
welche, wie jchon bemerkt wurde, auf einem Beichluß de3 &e- 
meindeausjchuffeg beruhen muß, zur Zeit ihres TFälligwerdeng 
zu erlafjen. 
Sowohl die allgemeinen, al3 die bejonderen Anweifungen 
fünnen jederzeit dur) Bejchluß der Gemeindeverwaltung zus= 
rüdgezogen werden und erlöfchen an fih mit Ablauf des be- 
treffenden Nechnungsjahres beziehungsmeile mit Abjchluß des 
Surrentfaffatagebudhs, von welchem weiter unten die Nede 
fein wird. 
Ale nad) Vorjtehendem zuläffigen Zahlungen find nur 
an die Emipfangsberechtigten und nur gegen Kolortige leber- 
gabe förmlicher Quittungen zu leilten. 
Kede Quittung muß den Betrag mit Zahlen und Worten, 
den Bahlungsgrund, die Bezeichnung der zahlenden Kafje, dag 
Datum und den Ort der Zahlung, foiwie die volljtändige 
Unterichrift des Empfängers enthalten. 
Die Gelder und Urkunden der Gemeinden und Stiftungen 
dürfen mit den WBrivatgeldern und Papieren der Berwalter 
nicht vermischt werden. 
Kedem Berwalter ift daher eine aus Gemeinde- bezieh- 
ungsweile Stiftungsmitteln anzufchaffende, einfad) verjchließbare 
Kae (Hand- oder Eurrentkafje) zuzujtellen. 
Auserdem hat regelmäßig in jeder Gemeinde eine Doppelt 
verjchließbare }. g. Rejervefaffe zu bejtchen von deren Anschaf- 
fung nur wegen Mangels eine8 Bedürfniffes und nur mit 
Genehmigung des Bezirksamts Uingang genonimen werden fann. 
2) Surrentfajja, Gurrentfaffatagebüdher und VNecdhnungds 
manualien. 
Die Eurrentkajfe jteht unter dem alleinigen Verjchluß des Ver- 
walters, welcher auch für deren jichere Aufbewahrung zu Jorgen hat. 
Yn ihre find alle eingehenden Gelder und Werthpapiere 
mindeitens am ZQage ihres Einlaufs bis zur Verausgabung 
oder vorschriftsmäßigen Ablieferung an die Nefervefaffe zu 
hinterlegen, ebenjo die Boranichläge, Zar= uud Heberegifter, 
Raffadecreturen, Onittungen und fonjtigen Nechnungsbelege, die 
Surrentfaffatagebücher und Rechnungntanualien (infoferne lebtere 
geführt werden), jowtie überhaupt alle auf das laufende Nech- 
nung3wejen bezüglidden Schriftjtüce. 
 
	        
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