64 1. Abt. S. 12. Gefhäftsgang bei den Gemeindenermaltungen.
welche nad) dem Voranjchlage ziffernmäßig feftftehen, jofort beim
Beginn des Rechnungsjahres unter Aushändigung des WVoran-
Ichlage3 an den Verwalter im Allgemeinen verfügt, für jonftige
Ausgaben ift die vorgejchriebene jpezielle Schriftliche Anweisung,
welche, wie jchon bemerkt wurde, auf einem Beichluß de3 &e-
meindeausjchuffeg beruhen muß, zur Zeit ihres TFälligwerdeng
zu erlafjen.
Sowohl die allgemeinen, al3 die bejonderen Anweifungen
fünnen jederzeit dur) Bejchluß der Gemeindeverwaltung zus=
rüdgezogen werden und erlöfchen an fih mit Ablauf des be-
treffenden Nechnungsjahres beziehungsmeile mit Abjchluß des
Surrentfaffatagebudhs, von welchem weiter unten die Nede
fein wird.
Ale nad) Vorjtehendem zuläffigen Zahlungen find nur
an die Emipfangsberechtigten und nur gegen Kolortige leber-
gabe förmlicher Quittungen zu leilten.
Kede Quittung muß den Betrag mit Zahlen und Worten,
den Bahlungsgrund, die Bezeichnung der zahlenden Kafje, dag
Datum und den Ort der Zahlung, foiwie die volljtändige
Unterichrift des Empfängers enthalten.
Die Gelder und Urkunden der Gemeinden und Stiftungen
dürfen mit den WBrivatgeldern und Papieren der Berwalter
nicht vermischt werden.
Kedem Berwalter ift daher eine aus Gemeinde- bezieh-
ungsweile Stiftungsmitteln anzufchaffende, einfad) verjchließbare
Kae (Hand- oder Eurrentkafje) zuzujtellen.
Auserdem hat regelmäßig in jeder Gemeinde eine Doppelt
verjchließbare }. g. Rejervefaffe zu bejtchen von deren Anschaf-
fung nur wegen Mangels eine8 Bedürfniffes und nur mit
Genehmigung des Bezirksamts Uingang genonimen werden fann.
2) Surrentfajja, Gurrentfaffatagebüdher und VNecdhnungds
manualien.
Die Eurrentkajfe jteht unter dem alleinigen Verjchluß des Ver-
walters, welcher auch für deren jichere Aufbewahrung zu Jorgen hat.
Yn ihre find alle eingehenden Gelder und Werthpapiere
mindeitens am ZQage ihres Einlaufs bis zur Verausgabung
oder vorschriftsmäßigen Ablieferung an die Nefervefaffe zu
hinterlegen, ebenjo die Boranichläge, Zar= uud Heberegifter,
Raffadecreturen, Onittungen und fonjtigen Nechnungsbelege, die
Surrentfaffatagebücher und Rechnungntanualien (infoferne lebtere
geführt werden), jowtie überhaupt alle auf das laufende Nech-
nung3wejen bezüglidden Schriftjtüce.