Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. $. 12. Geihäftsgang bei den Semeindenermaltungen: 71 
  
den, find von diefem beizutreiben, jedoc) unbejchadet der etwai- 
gen Haftungsverbindlichkeit des abtretenden QVerwalters. 
e) Redhnungsftellung. 
Bezüglich der Nechnungsftellung, welche von den aufge- 
ftellten Einnehmern oder Verwaltern auszugehen und längjteng 
dig 1. Mat jeden Yahres zu erfolgen hat, wobei mit Bejor- 
gung der jchriftlichen Arbeiten der Gemeindeichreiber oder eine 
andere geeignete Berfönlichkeit betraut werden fann (|. Seite 51 u. 
52 oben) ift für Landgemeinden dur) die ME. vom 10. Oftober 
1869 (abgedr. in den Kr.U.-Bl.) Nachitehendes bejtimmt: 
1) Allgemeine Beitimmungen. 
Bom Redynungsjahr 1870 anfangend erfolgt die Stelhun 
der SYahresrechnungen über den Haushalt der Gemeinden un 
Örtlichen Stiftungen nad) dem Jormular Beil. 24 und 25.*) 
Die Aubriten diejeg Kormulars find, wie bei den Vor= 
anfchlägen, auf Die beiden nebeneinander liegenden Seiten eines 
PBogenz zu vertheilen, damit genügender Raum für etwaige 
Erläuterungen und Nachweife vorhanden ijt, bezüglich allen- 
falfiger Weglaffung einzelner Titel, Anfügung neuer Kapitel, 
oder Einschaltung von weiteren Unterabtheilungen gilt das im 
8. 11 Seite 59 oben bezüglich der Yyertigung der Yahresvor- 
anfchläge Gelagte. 
Ueber Brüden- und Pilafterzölle, Malzaufichlagsgefälle, 
dann über befonders dotirte Gemeindeanftalten und Kafjen, 
3. BD. Spar= und Leihfaffen, Unterrichts- und Wohlthätigfeit3- 
anftalten, Schuldentilgung, Getreidemagazine und Ddergl., bei 
welchen bisher eine eigene NRechnungsftellung vorgefchrieben 
oder üblich war, hat eine foldhe aud) in Zukunft ftattzufinden, 
wobei, wie fchon oben Seite 59 vorgetragen wurde, auch gejon- 
derte Voranichläge zu fertigen find. 
Die Gemeinden fünnen mit Genehmigung der vorgelegten 
Auffichtsbehörde auch für die genannten, oder andere umfaf- 
fendere Gemeindeanftalten eine Tpezielle rechnerische Behandlung 
in der Zukunft eintreten lafjen, deren Rejultate, joweit e3 nad) 
den concreten Berhältniffen thunlich ist, in die Hauptrechnung 
übergetragen werden. 
Kr Säle jolh gejonderter Rechnungsitellung find die 
vorgeichriebenen Rechnungsformulare foweit es thunlich, eben= 
Tal? anzumwenden, die Rechnungen felbjt aber gleichzeitig mit 
*) Die Rechnungen pro 1869 merden au nah dem bisherigen Schema 
gefertigt.
	        
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