Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

732 Labth. 8. 1%. Gefchäftssang bei den Gemeindenermaltungen. 
  
den Hauptrechnungen zu veröffentlichen und der vorgejegten 
Auffichtsbehörde vorzulegen. 
Bur Erzielung einer leichteren Weberficht über den Stand 
des eigentlichen Haushalt® der Gemeinden und Stiftungen 
einerjeit3 und über die Veränderungen des Vermögens anderer- 
eit3 ift da8 NRechnungsichema in zwei Hauptabtheilungen ge= 
(eben, welche zwar in beftimmten Wechjelbeziehungen zu ein= 
ander ftehen, aber gejondert abgefchlofjen werden. 
Syn die Hauptabtheilung 1. find alle für laufende Zwede 
gejeglih beftimmten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, 
wogegen in der Hauptabtheilung 11. alle Umwandlungen der 
Bermögenzbeftandtheile einjchließlid der Vermögengmehrungen 
und Schuldaufnahmen zur Verredhnung gelangen. 
Bei dem fpeziellen Nechnungsvortrage find die in dert 
Sormularen den einzelnen Titeln und Sapiteln beigefügten, 
Eremplififationen und Anmerkungen zu beachten. 
 Sfeder Einnahms- und Ausgabepoften muß vollftändig 
und fpeziell unter dem betreffenden Titel vorgetragen werden, 
und ift ein jinnmarischer Vortrag nur auläffig, wenn die be- 
treffenden Einzelpoften in einer Spezialredjnung oder in einer 
befonderen d:r Rechnung beigefügten und als Beitandtheil der= 
jelben ericheinenden Ueberficht aufgeführt find. 
Die Nechnungsiteller bleiben dafür haftbar, daß in Die 
Aubrifen „Wirklihe Einnahmen” und „Wirflihe Ausgaben” 
nur Solche Boften eingejeht werden, welche wirklich vereinnahmt, 
beziehungsweife verausgabt wurden. 
Die einzelnen Rechnungstitel und Kapitel müffen entfprechend 
fummirt werden. 
Zu dem Abichluß jeder Hauptabtheilung ift zu bemerken, 
ob der Aftivreft baar in das folgende Rechnungsjahr überging, 
oder etwa zur Dedung des PBaffivreftes der anderen Haupt- 
abtheilung verwendet wurde; bei dem Borhandenfein eines 
Defticits ift das Nöthige bezüglich der Dedung zu confta= 
firen. 
Mefentliche Abweichungen des Nechnungsvortrages vort 
dem Voranichlage des betreffenden Rechnungsjahres, welcher 
der Auflichtsbehörde ftet3 al3 Beleg mit der Nechnung vorzu= 
legen ift, find in der Rubrit „Bemerkungen“ kurz zu erörtern. 
Seder Einnahng = und Ausgabepoften muß recinungsmäßig 
belegt fein, die Belege, für weldje der vorgejchriebene Stempel 
anzuwenden ift, find im fortlaufender Reihe innerhalb der 
Hauptabtheilungen nach den Einnahmen und Ausgaben gefon-
	        
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