Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

74 I Abth. 8. 13. Gemeindenerfommlungen. 
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bisherigen en mit Beachtung der Ergebnijje der Rech» 
nungSsrevifion zufammengeftellt und durch die Kreißregierungen 
8. od. %. bis länaftens 1. November an da3 Staatsminijterium 
des “nneren eingejendet werden. 
S. 13. 
Gcmeindenerlanmlungen. 
Gültige Beichlüffe fünnen ın der &emeindeverjammlung 
geiaht werden, wern die Verfammlung zwar nicht bejonders 
erufen ıjt, aber alle Stimmberedhtigten anwelend find, oder 
die Berfammlung in herfünmlicher Weife berufen ijt. 
Zur Berathung und Beichlußfaffung find der Gemeinde- 
verfanımlung von der Gemeindeverwaltung bejtimmte Anträge 
vorzulegen. (G.:D. Urt. 140.) 
Adgejehen von den gejeglich bejtimmten ‘Fällen *) Tann 
die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung auf die Berathung 
und Beichlußfaffung über folhe Angelegenheiten, für welche 
gemäß Art. 112 Ziffer 1. 2, 5, 6,9, 12, 14 und 15 in Ge- 
meinden nit ftädtifcher Verfaffung die Zuftinnmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten erforderlich ift, **) jomwie auf die Regulirung 
*) Die Fälle, welde das Gefet zur Zuftändigfeit der Gerteindever- 
fjammlung vermeift finden fih ın Art. 4, 9, 23, 24 Abf. 2, 27 
Abi. 1, 28, 31, 35, 40, 47,52, 63, 67 und 200 der Gemeindeorditung. 
**) Art. 112 Ziff. 1 dei Uebernahme einer Garantie der Gemeinde für 
Anftalteır und jonftige Unternehmungen; 
2) bei Berpadhtungen umd Geldvorleihen aus Gemeinde» oder 
Stiftungsmittelnı an Mitglieder de3 Gemeindeausihuffes oder an 
deren Verwandte in auf- oder abjteigender Linie, dann an Seiten« 
verwandte oder VBerjhmägerte des nächlten Grades; 
5) bei Grümduug neuer Gemeindeanftaltei; 
6) bei Gemeinde: und Stiftungsneubauten; 
9) bei Verwandlung der bisherigen Selbitvermaltung bedeutender 
Delonomiegiiter oder nugbarer Rechte in Berpadtung und diefer in 
Selbitverwaltung; 
12) bei Abjhließung von DBergleihen oder bei Erflärung des 
Streitabitandes, wein dadurd eine Aenderung an der Subftanz bes 
Gemeinde- oder Stiftungsvermögens herbeigeführt wird; 
14) bei Gejchenten und freimilligen Gaben für Ymwede, melde 
außerhalb der Verpflichtung der Gemeinde liegen; 
15) bei Bejchlüffen über Abänderung des gejetlichen Maßftabes 
für Vertheilung der Naturaleinquartierung. 
Nele Bermögensbeitandtheile der Gemeinde als unter Yılf. 9 
fallend betrachtet werben follen, bat die Gemeindeverfammlung zu 
beitimmeit,
	        
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