74 I Abth. 8. 13. Gemeindenerfommlungen.
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bisherigen en mit Beachtung der Ergebnijje der Rech»
nungSsrevifion zufammengeftellt und durch die Kreißregierungen
8. od. %. bis länaftens 1. November an da3 Staatsminijterium
des “nneren eingejendet werden.
S. 13.
Gcmeindenerlanmlungen.
Gültige Beichlüffe fünnen ın der &emeindeverjammlung
geiaht werden, wern die Verfammlung zwar nicht bejonders
erufen ıjt, aber alle Stimmberedhtigten anwelend find, oder
die Berfammlung in herfünmlicher Weife berufen ijt.
Zur Berathung und Beichlußfaffung find der Gemeinde-
verfanımlung von der Gemeindeverwaltung bejtimmte Anträge
vorzulegen. (G.:D. Urt. 140.)
Adgejehen von den gejeglich bejtimmten ‘Fällen *) Tann
die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung auf die Berathung
und Beichlußfaffung über folhe Angelegenheiten, für welche
gemäß Art. 112 Ziffer 1. 2, 5, 6,9, 12, 14 und 15 in Ge-
meinden nit ftädtifcher Verfaffung die Zuftinnmung der Gemeinde-
bevollmächtigten erforderlich ift, **) jomwie auf die Regulirung
*) Die Fälle, welde das Gefet zur Zuftändigfeit der Gerteindever-
fjammlung vermeift finden fih ın Art. 4, 9, 23, 24 Abf. 2, 27
Abi. 1, 28, 31, 35, 40, 47,52, 63, 67 und 200 der Gemeindeorditung.
**) Art. 112 Ziff. 1 dei Uebernahme einer Garantie der Gemeinde für
Anftalteır und jonftige Unternehmungen;
2) bei Berpadhtungen umd Geldvorleihen aus Gemeinde» oder
Stiftungsmittelnı an Mitglieder de3 Gemeindeausihuffes oder an
deren Verwandte in auf- oder abjteigender Linie, dann an Seiten«
verwandte oder VBerjhmägerte des nächlten Grades;
5) bei Grümduug neuer Gemeindeanftaltei;
6) bei Gemeinde: und Stiftungsneubauten;
9) bei Verwandlung der bisherigen Selbitvermaltung bedeutender
Delonomiegiiter oder nugbarer Rechte in Berpadtung und diefer in
Selbitverwaltung;
12) bei Abjhließung von DBergleihen oder bei Erflärung des
Streitabitandes, wein dadurd eine Aenderung an der Subftanz bes
Gemeinde- oder Stiftungsvermögens herbeigeführt wird;
14) bei Gejchenten und freimilligen Gaben für Ymwede, melde
außerhalb der Verpflichtung der Gemeinde liegen;
15) bei Bejchlüffen über Abänderung des gejetlichen Maßftabes
für Vertheilung der Naturaleinquartierung.
Nele Bermögensbeitandtheile der Gemeinde als unter Yılf. 9
fallend betrachtet werben follen, bat die Gemeindeverfammlung zu
beitimmeit,