Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. 8. 14. Gemeindliches Bienftperfonal. 77 
  
fönnen aber diefe Funktionen jfämmtlich oder theilweife in 
einer ‘Berjon vereinigt werden, wenn Dies ohne Beeinträchti- 
gung des einen oder andern Dienstes möglich ilt. 
Dem Gemeindediener wird zwedmäßig zugleich der Dienft 
für die Armenpflege und Kirchenverwaltung übertragen. 
Dem TFlurwächter kann auch der Forftihus einfchließlich 
der im Bezirke befindlichen einer regelmäßigen Bewirtichaftung 
fähigen PBrivatwaldungen überlafjen werben. 
Die Nachtwache ıft in jeder Ortjchaft, welche en 
15 .-Häufer Hat, unbedingt nothwendig und find Ausnahmen 
nur dann zuzulaffen, wenn die Örtlihe Lage, oder fonftige 
eigenthümliche Verhältnifjfe die Zwede der Nachtwache vereiteln 
würden, in jolchen Fällen wäre aber darauf zu beftehen, daß 
die Ortseinwohner fi) mit Hunden verfehen. 
Wo die VBerhältniffe die Aufftelung eines eigenen Nacht- 
wächters nicht wohl möglich maden, fann von der vorgejegten 
Diftriktsverwaltungsbehörde die turnusmweile Werjehung Der 
Nachtivache durch die Gemeindeangehörigen in der VBorauzfegung 
geitattet werden, daß denfelben eine tadelloje Aufführung und 
die erforderliche körperliche Befähigung zur Seite jteht. 
Stellvertretung ift hiebei zuläjlig und hat in allen Fällen 
einzutreten, wo der Turnus einen Öemeindeangehörigen trifft, 
welcher eines ungetrübten Leumunds, oder der erforderlichen 
fürperlichden Tüchtigfeit ermangelt. Ä 
Der Dienjt der Nachhtwächter hat in den Monaten Sep- 
tember bis Tsebruar einjchließlih in der Negel Ubend 9 Uhr 
in beginnen und endet Morgens um 5 Uhr, in den übrigen 
onaten beginnt derjelbe Abends 10 Uhr ud endet Morgens 
um 3 Uhr. Wo örtliche Verhältniffe die erlauben, künnen 
in Dieler Segiehung Mopdififationen geftattet werden. 
Neben der gewöhnlichen Nachtwache kann vom Gemeinde» 
ausjchuffe nod) eine weitere Sicherheitäiwache eingeführt werden, 
welche von den ©emeindeangehörigen zu übernehmen ift. 
Die DBermeigerung der den Einzelnen treffenden Dienfte 
zur Uebernahme der ee hmache bat nah Art. 57 des 
Bolizeiftrafgejeßbuches eine Geldjtrafe bis zu 10 fl. zur folge. 
b) Berpflidtung. 
Die für Handhabung der Ort3polizet und des Feldichuheg 
aufgeftellten &emeindediener werden von der vorgejebten 
DiitriktSverwaltungSbehörde verpflichtet und haben fodann den 
Slauben öffentlicher Diener.
	        
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