I. Abth. 8. 14. Gemeindliches Bienftperfonal. 77
fönnen aber diefe Funktionen jfämmtlich oder theilweife in
einer ‘Berjon vereinigt werden, wenn Dies ohne Beeinträchti-
gung des einen oder andern Dienstes möglich ilt.
Dem Gemeindediener wird zwedmäßig zugleich der Dienft
für die Armenpflege und Kirchenverwaltung übertragen.
Dem TFlurwächter kann auch der Forftihus einfchließlich
der im Bezirke befindlichen einer regelmäßigen Bewirtichaftung
fähigen PBrivatwaldungen überlafjen werben.
Die Nachtwache ıft in jeder Ortjchaft, welche en
15 .-Häufer Hat, unbedingt nothwendig und find Ausnahmen
nur dann zuzulaffen, wenn die Örtlihe Lage, oder fonftige
eigenthümliche Verhältnifjfe die Zwede der Nachtwache vereiteln
würden, in jolchen Fällen wäre aber darauf zu beftehen, daß
die Ortseinwohner fi) mit Hunden verfehen.
Wo die VBerhältniffe die Aufftelung eines eigenen Nacht-
wächters nicht wohl möglich maden, fann von der vorgejegten
Diftriktsverwaltungsbehörde die turnusmweile Werjehung Der
Nachtivache durch die Gemeindeangehörigen in der VBorauzfegung
geitattet werden, daß denfelben eine tadelloje Aufführung und
die erforderliche körperliche Befähigung zur Seite jteht.
Stellvertretung ift hiebei zuläjlig und hat in allen Fällen
einzutreten, wo der Turnus einen Öemeindeangehörigen trifft,
welcher eines ungetrübten Leumunds, oder der erforderlichen
fürperlichden Tüchtigfeit ermangelt. Ä
Der Dienjt der Nachhtwächter hat in den Monaten Sep-
tember bis Tsebruar einjchließlih in der Negel Ubend 9 Uhr
in beginnen und endet Morgens um 5 Uhr, in den übrigen
onaten beginnt derjelbe Abends 10 Uhr ud endet Morgens
um 3 Uhr. Wo örtliche Verhältniffe die erlauben, künnen
in Dieler Segiehung Mopdififationen geftattet werden.
Neben der gewöhnlichen Nachtwache kann vom Gemeinde»
ausjchuffe nod) eine weitere Sicherheitäiwache eingeführt werden,
welche von den ©emeindeangehörigen zu übernehmen ift.
Die DBermeigerung der den Einzelnen treffenden Dienfte
zur Uebernahme der ee hmache bat nah Art. 57 des
Bolizeiftrafgejeßbuches eine Geldjtrafe bis zu 10 fl. zur folge.
b) Berpflidtung.
Die für Handhabung der Ort3polizet und des Feldichuheg
aufgeftellten &emeindediener werden von der vorgejebten
DiitriktSverwaltungSbehörde verpflichtet und haben fodann den
Slauben öffentlicher Diener.