Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

80 I. Abtb. 85. 14. Gemeindlicdhes Bienfiperfonal. 
  
2) die unter Polizeiaufficht Geftellten, wenn fie fich derjelben 
außer Nothfällen entziehen, oder den desfalls getroffenen 
diftriftöpolizeilichen Anordnungen zumwiderhandeln, 
3) Landftreicher und fremde Bettler. 
Einheimijche und bekannte Bettler find nur dann feft- 
zunehmen, wenn eine ortjegung Des DBettel3 auf ihrer 
Seite zu befürchten ift, 
4) PBerfonen, weldye die ihnen zwang3weije vorgefchriebene 
Reiferoute nicht einhalten. 
Ym Tale des Betreten? auf frischer That ift die Yyeit- 
nahme des Thäterd auch) dann ftatthaft, wenn der VBerhaftende 
denfelben zwar perjünlic, fennt, oder den Ausweis über defjen 
Berjon erhoben hat, nach der PBerfönlichkeit des Thäterd aber 
gegründete Zweifel darüber bejtehen, ob derfelbe päter wie- 
der aufgefunden und zur Strafe gezogen werden Fönne. 
Aus diefem Grunde find Heimatlofe und Land- 
ftreicher wegen jeder ftrafbaren Handlung feftzunehmen. 
Bei Ausländern, welche fich über ihre Perjon ausweijen 
fünnen, wird, foferne fie nicht als Landjtreicher oder Deferteure 
erjcheinen, in der Regel die Wegnahme ihrer Papiere genügen. 
Die Teitnahme bei Betretung auf friiher That ift ferner 
dann veranlapt, wenn die Schwere der auf die begangene Hand- 
lung gejeßten. Strafe die Vermuthung begründet, daß fih der 
Zhäter der Strafe durch die Flucht entziehen werde, oder der Le 
tere die Flucht bereits ergriffen oder Anftalten Hiezu gemacht hat. 
Bei jeder Feitnahme ijt mit möglicgfter Schonung der 
Berfon und der Ehre ded Angejchuldigten zu verfahren. 
Nur alsdann und blog in joweit darf Gewalt gegen ihn 
ebraucht werden, al$ nöthig ift, fich desfelben im tyalle einer 
iderfeßung zu bemächtigen und dejjen Flucht zn verhindern. 
Miuthiillige Mibhandlung des zu Verhaftenden unterliegt 
ber gejehlichen Strafe. 
Ueber Berhaftungen bei Tyorftfreveln und Tyorftpolizeie 
übertretungen |. $ 34 unten. 
d) Piändungsredt. 
Da das den Gemeindedienern eingeräumte Bfändungsrecht 
nur die Sicherung des Beweijes bezwedt, jo haben fie fich bei 
Pfändungen jeden Webermaßes zu enthalten, fich vielmehr auf 
Die Wegnahme folcyer Gegenjtände zu bejchränfen, welche zu 
Beweismitteln fich eignen, ohne NRüdfiht darauf, ob deren 
Werth den geftifteten Schaden zu deden im Stande ift.
	        
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