Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

82 1. Abth. 8.15. Bermaltg. d. 3. e. Bürgermeifterei vereinigt. Gemeind, 
  
mit der Bekleidung und Ausrüftung der Polizeidiener in den 
Städten zu verfehen. 
Die Flurer und Nachtwächter tragen während ihrer Dienft- 
verrichtungen einen weißmetallenen Schild mit der Aufichrift 
„Semeindedienft.“ 
8. 15. 
Derwaltung der zu einer Bürgermeifterei vereinigten 
Gemeinden. 
Mehrere benachbarte demfelben DiftriktSverband ange- 
hörige Gemeinden fönnen in eine Bürgermeifterei vereinigt 
werden. 
Zwed diefer Einrichtung it die Erzielung tüchtiger und 
geichäftsgewandter Gemeindevorftände, in deren Hand die poli- 
geilichen Sejichäfte concentrirt werden, und Vereinfachung der 
erwaltung. 
Die Selbftändigkeit der zu einer Bürgermeifterei vereinig- 
ten Gemeinden wird hiedurch nicht berührt, da fie in der Ber- 
waltung ihrer eigentlichen Gemeindeangelegenheiten unbefchränkt 
bleiben, dagegen haben jie den Vortheil, daß fie im gemein- 
famen BZulammenwirfen den Bürgermeifter befier honoriren 
und in Folge deffen Anfpruch darauf machen fünnen, daß er 
feine Zeit und Kraft in erhöhten Maße feinem Amte widme. 
Auch) in Bezug auf da8 gemeindliche Dienftperjonal Lafjen 
fi) durch diefe Einrichtung VBerbefjerungen und Erfparungen 
für die betheiligten Gemeinden erzielen. 
Bei vorhandener Sultimmung der Gemeindeauzichüffe 
fämmtlicher betheiligter Gemeinden genügt für Bildung, Ver- 
änderung oder Wiederauflöfung jolcher Verbände die Geneh- 
migung der Kreisverwaltungsftelle; in Ermangelung allfeitiger 
Buftimmung kann hierüber nur nad) Vernehmung der Bethei- 
ligten und des betreffenden Dijtriktsrathsausschuffes durch das 
Staatsminifterium des Snnern verfügt werden. (©.-D. Art. 6.) 
Die im Verband einer Bürgermeifterei befindlichen Ge= 
meinden werden durch ihre eigenen Gemeindeausfchüffe verwaltet. 
Der Bürgermeifter hat in der Gemeinde feines MWohnortes 
alle Obliegenheiten des Bürgermeifter8 zu erfüllen. rn den 
übrigen Gemeinden liegt ihm die Handhabung der OrtSpolizet 
gemäß Art. 138 der Gemeindeordnung ob. (|. Seite 54 oben.) 
Außerdem ijt er berechtigt, in denfelben alle anderen Ge- 
Ichäfte des Bürgermeifter® vorzunehmen, foferne nicht die Ge-
	        
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