82 1. Abth. 8.15. Bermaltg. d. 3. e. Bürgermeifterei vereinigt. Gemeind,
mit der Bekleidung und Ausrüftung der Polizeidiener in den
Städten zu verfehen.
Die Flurer und Nachtwächter tragen während ihrer Dienft-
verrichtungen einen weißmetallenen Schild mit der Aufichrift
„Semeindedienft.“
8. 15.
Derwaltung der zu einer Bürgermeifterei vereinigten
Gemeinden.
Mehrere benachbarte demfelben DiftriktSverband ange-
hörige Gemeinden fönnen in eine Bürgermeifterei vereinigt
werden.
Zwed diefer Einrichtung it die Erzielung tüchtiger und
geichäftsgewandter Gemeindevorftände, in deren Hand die poli-
geilichen Sejichäfte concentrirt werden, und Vereinfachung der
erwaltung.
Die Selbftändigkeit der zu einer Bürgermeifterei vereinig-
ten Gemeinden wird hiedurch nicht berührt, da fie in der Ber-
waltung ihrer eigentlichen Gemeindeangelegenheiten unbefchränkt
bleiben, dagegen haben jie den Vortheil, daß fie im gemein-
famen BZulammenwirfen den Bürgermeifter befier honoriren
und in Folge deffen Anfpruch darauf machen fünnen, daß er
feine Zeit und Kraft in erhöhten Maße feinem Amte widme.
Auch) in Bezug auf da8 gemeindliche Dienftperjonal Lafjen
fi) durch diefe Einrichtung VBerbefjerungen und Erfparungen
für die betheiligten Gemeinden erzielen.
Bei vorhandener Sultimmung der Gemeindeauzichüffe
fämmtlicher betheiligter Gemeinden genügt für Bildung, Ver-
änderung oder Wiederauflöfung jolcher Verbände die Geneh-
migung der Kreisverwaltungsftelle; in Ermangelung allfeitiger
Buftimmung kann hierüber nur nad) Vernehmung der Bethei-
ligten und des betreffenden Dijtriktsrathsausschuffes durch das
Staatsminifterium des Snnern verfügt werden. (©.-D. Art. 6.)
Die im Verband einer Bürgermeifterei befindlichen Ge=
meinden werden durch ihre eigenen Gemeindeausfchüffe verwaltet.
Der Bürgermeifter hat in der Gemeinde feines MWohnortes
alle Obliegenheiten des Bürgermeifter8 zu erfüllen. rn den
übrigen Gemeinden liegt ihm die Handhabung der OrtSpolizet
gemäß Art. 138 der Gemeindeordnung ob. (|. Seite 54 oben.)
Außerdem ijt er berechtigt, in denfelben alle anderen Ge-
Ichäfte des Bürgermeifter® vorzunehmen, foferne nicht die Ge-