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dung und den ans Schuld des Oienstpersonals enk-
stehenden Schaden, aber nicht für Ungläcksfälle und
Verderben. Für den Inhalt der Colli haftet sie nur
dann, wenn bey der Eir g#erung die innerliche Be-
sichtigung auf Verlangen und in Gegenwart des
Jollpflichtigen vorgenommen wurde.“
45) Der K. 82. sey in folgender Art zu fassen:
„Die auf Hallen hinterlegten Güter, für welche sich
binnen Jahresfrist kein Eigenthümer meldet und
die Lagergebühren entrichtet, werden als herrulos
angesehen, sofort in öffentlichen Blättern mit ge-
nauer Beschreibung zu Jedermanns Kenntniß ge-
bracht, und wenn sich innerhalb eines Vierteljahres
Niemand dazu melder, vier Wochen darnach dffent-
lich versteigert. Der erldöte Betrag wird nach
Abzug der rückständigen Lagergebühren, des Ein-
gangszolles und der Versteigerungskosten noch ein
Jahr in Verwahrung behalten. Legitimirt sich in
dieser Frist noch Jemand als Eigenthümer für den
einen oder den andern Gegenstand, so wird diesem
der deponirte Betrag verabfolgt; wo nicht, so fällt
das Depositum dem für das Zollpersonale bestimm-
ten Unterstätzungsfond zu, vorbehaltlich des Re-
gresses des etwa vor der Verjährunggzeit sich noch
meldenden Eigenthümers.“
„Die Verjährungszeit endet nach fünf Jah-
ren vom Tage der Niederlegung auf der Halle
angerechnet.“
44) Im J. 33. soll im Eingange nach dem Worte:
„Handelsgüter“ eingeschaltet werden: „welche feuergefähr-
lich sind, oder“ 2c.
45) Im F§.. 84. ZJeile 3. haben
(a) die Worte: „auf Verlangen“ wegzubleiben, und