Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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dung und den ans Schuld des Oienstpersonals enk- 
stehenden Schaden, aber nicht für Ungläcksfälle und 
Verderben. Für den Inhalt der Colli haftet sie nur 
dann, wenn bey der Eir g#erung die innerliche Be- 
sichtigung auf Verlangen und in Gegenwart des 
Jollpflichtigen vorgenommen wurde.“ 
45) Der K. 82. sey in folgender Art zu fassen: 
„Die auf Hallen hinterlegten Güter, für welche sich 
binnen Jahresfrist kein Eigenthümer meldet und 
die Lagergebühren entrichtet, werden als herrulos 
angesehen, sofort in öffentlichen Blättern mit ge- 
nauer Beschreibung zu Jedermanns Kenntniß ge- 
bracht, und wenn sich innerhalb eines Vierteljahres 
Niemand dazu melder, vier Wochen darnach dffent- 
lich versteigert. Der erldöte Betrag wird nach 
Abzug der rückständigen Lagergebühren, des Ein- 
gangszolles und der Versteigerungskosten noch ein 
Jahr in Verwahrung behalten. Legitimirt sich in 
dieser Frist noch Jemand als Eigenthümer für den 
einen oder den andern Gegenstand, so wird diesem 
der deponirte Betrag verabfolgt; wo nicht, so fällt 
das Depositum dem für das Zollpersonale bestimm- 
ten Unterstätzungsfond zu, vorbehaltlich des Re- 
gresses des etwa vor der Verjährunggzeit sich noch 
meldenden Eigenthümers.“ 
„Die Verjährungszeit endet nach fünf Jah- 
ren vom Tage der Niederlegung auf der Halle 
angerechnet.“ 
44) Im J. 33. soll im Eingange nach dem Worte: 
„Handelsgüter“ eingeschaltet werden: „welche feuergefähr- 
lich sind, oder“ 2c. 
45) Im F§.. 84. ZJeile 3. haben 
(a) die Worte: „auf Verlangen“ wegzubleiben, und
	        
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