Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

b) am Schlusse ist dann noch beyzufügen: 
„Güter die inländischen Ursprungs oder schon zum 
Eingange verzollt sind, können mit „Bewilligung der 
Hallämter auch auf die königlichen“ Niederlagen ge- 
bracht werden. Die Bestimmungen in Hinsicht der 
Niederlagsgebühren und der Hallscheine sind auch 
bey diesen Gütern zu beobachten.“ 
46) Bey der Schlußredaction der ##. 85. und 86. soll 
gesetzlich bestimmt werden, 
„daß die in denselben erwähnten Privatniederlagen 
nur soliden Handelsleuten und Gewerbtreibenden 
zugestanden werden, und unter Verschluß der Hall- 
dmter auch für Flüssi gkeiten Statt finden können, 
wenn die Betheiligten ein der ZJollbehdrde anständi- 
ges Locale auf ihre Kosten ausmitteln.“ 
47) Der g. 87. habe folgende Fassung zu erhalten: 
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe- 
ten Verdacht schopft, daß ein Fuhrmann außer den 
in den Frachtbriefen angegebenen Gütern andere 
Guter heimlich ohne Frachtbrief mit sich führt, so 
ist dasselbe verbunden, die Ladung nach den Fracht- 
briefen zu revidiren und die verheimlichten Güter 
von dem Wagen zu nehmen, sie genau zu unterfu- 
chen und die ganze Ladung nach F. 88. von einem 
verpflichtetren Wächter auf Kosten des Fuhrmanns 
begleiten zu lassen.“ 
„Wenn ein Joll= oder Hallamt den gegründeten 
Verdacht schdpft, daß an einer durchgehenden La- 
dung durch Herausnahme oder Austausch etwas 
verändert worden sey, so ist dasselbe verbunden, die 
Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke 
anzuordnen, nachdem zuvor die Verdachtsgründe in 
das Protocoll miedergelegt worden sind. Dem Fuhr- 
manne ist in dem einen wie in dem andern Falle
	        
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