— 295 —
herrn bedruͤckende Weise ausuͤben lassen werde, darf von
ihr mit Zuversicht erwartet werden. Wenn aber ein Guts-
herr den Grundsatz annehmen wollte, seine Beamten
von Jahr zu Jahr zu wechseln (der jetzige von Kochische
Gerichtshalter ist seit dem Jahre 1820 der fuͤnfte) und
wenn ein solcher etwa gar seine Gerichte durch Admodia-
tion an den ersten Besten zur Bewirthschaftung zu über-
geben fuͤr gut fände, so wird die Furcht vor den davon
untrennbaren Kosten solchen hoͤchst nachtheiligen und ver-
werflichen Grundsaͤtzen eine heilsame Schranke setzen
und zum Besten der Grundholden gereichen, ohne gesetz-
liche Rechte des Gutsherrn zu verletzen.
Es hat nun zwar ein sehr geehrter Redner, Freyherr
v. Closen, gerade diese Kostenüberweisung als eine Un-
gerechtigkeit bezeichnet; es muß aber die Vertheidigung
einer solchen Ansicht vorzüglich bey ihm in hohem Grade
befremden.
Schon im Jahre 1820 stellte die Regierung des Ober-
mainkreises in einem an das Staatsministerium des In-
nern erstatteten Berichte die Anfrage,
ob die auf die Ertradition der Herrschaftsgerichte
durch Regierungscommissäre erlaufenden Kosten der
Staatscasse aufzurechnen oder von den Gerichtsin-
habern zu tragen seyen.
Das Staatsministerium des Innern erließ hierauf un-
term 15. November 1820 an jenes der Finanzen folgende
Note:
„Die Bildung der Herrschaftsgerichte nach dem Edicte
über gutsherrliche Gerichtsbarkeit hat nicht den Vor-
theil der Gutsherren zum Zwecke, die sich schon
früher im Besitze der Gerichtsbarkeit befanden, son-
dern den Vollzug eines solchen Staatsverwaltungs-
Organism, der mit Beachtung bestehender Rechte