Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8.  17.

Obschon  die  Decimal-Gewichte  zunächst  nur  für  Brückenwaagen  bestimmt
sind,  so  unterliegt  doch  ihre  Benutzung  bei  dem  Abwiegen  auf  Waagen  anderer
Art  keinem  Verbote.  Aus  diesem  Grunde  müssen  aber  die  fraglichen  Gewichtstücke
  stets  eine  doppelte  Bezeichnung  erhalten,  einmal  als  Decimal-Gewichte
unter  Beifügung  von  Dec.  und  dann  auch  als  gewöhnliche  Handelsgewichte.

8.  18.

Was  endlich  die  Aichung  der  Münzgewichte  anbetrifft,  welche  mit  der
groͤßten  Sorgfalt  ausgeführt  werden  muß,  so  gehört  diese  gleichfalls  zu  dem
Geschäftskreise  des  Ober-Aichamtes.

8.  189.

Als  Tarif  für  die  Aichämter  bei  Aichung  von  Gewichtstücken  für  den

gewöhnlichen  Verkehr  soll  in  Zukunft  der  folgende  gelten:

 

 

 

 

Gebühren  für

Benennung  Präfung

der  Justirung  #uund  w#  nöttig.
·  und  Stempelung

Gewichte.  Stempelung.  E  *i
1/1  Centner  8  Sgr.2  Sgr.
½  7.  6  7“  1  »
1-4  «  5  77  1  77
20  Pfund  4  „  1  „
10  „  3  „  1  „

5  »  2¼  7  ½  7“

3  ?v  2½¼  »  ½  7)

2  7,  #1½  7  ½  »

l  »  1½  7,  ½  7
½  ?.  5  »  1  7“
1¼  »  3-4  »  vC  »
10  Lot

bis  “  „  ¼  „
1  Korn
Einsatzgewichte
——  dichte  „  ¼  „
selben