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8. 17.
Obschon die Decimal-Gewichte zunächst nur für Brückenwaagen bestimmt
sind, so unterliegt doch ihre Benutzung bei dem Abwiegen auf Waagen anderer
Art keinem Verbote. Aus diesem Grunde müssen aber die fraglichen Gewichtstücke
stets eine doppelte Bezeichnung erhalten, einmal als Decimal-Gewichte
unter Beifügung von Dec. und dann auch als gewöhnliche Handelsgewichte.
8. 18.
Was endlich die Aichung der Münzgewichte anbetrifft, welche mit der
groͤßten Sorgfalt ausgeführt werden muß, so gehört diese gleichfalls zu dem
Geschäftskreise des Ober-Aichamtes.
8. 189.
Als Tarif für die Aichämter bei Aichung von Gewichtstücken für den
gewöhnlichen Verkehr soll in Zukunft der folgende gelten:
Gebühren für
Benennung Präfung
der Justirung #uund w# nöttig.
· und Stempelung
Gewichte. Stempelung. E *i
1/1 Centner 8 Sgr.2 Sgr.
½ 7. 6 7“ 1 »
1-4 « 5 77 1 77
20 Pfund 4 „ 1 „
10 „ 3 „ 1 „
5 » 2¼ 7 ½ 7“
3 ?v 2½¼ » ½ 7)
2 7, #1½ 7 ½ »
l » 1½ 7, ½ 7
½ ?. 5 » 1 7“
1¼ » 3-4 » vC »
10 Lot
bis “ „ ¼ „
1 Korn
Einsatzgewichte
—— dichte „ ¼ „
selben