Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Zugleich  treten  folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

3)  Alle  Ställe  oder  Standorte,  in  welchen  verdächtige  oder  mit  denselben  in  Berührung
  gekommene  Thiere  sich  befinden,  sind  streng  abgeschlossen  zu  halten  und
für  dieselben  eigene  Wärter  zu  bestellen.

4)  Dünger,  Stren,  Futter  und  Geräthe  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Raume  nicht
hinweggebracht  werden.

5)  Die  Gehöfte,  in  welchen  sich  solche  Thiere  (Ziffer  3)  befinden,  sind  gleichfalls
nach  der  Vorschrift  in  §.  13,  Ziffer  3,  Lit.  A  und  B  abzusperren.

6)  Der  Wegtrieb  von  Rindvieh,  Schafen  und  Ziegen  aus  dem  Orte,  dann  der
Weidetrieb  ist  zu  untersagen.

7)  Jeder  Erkrankungs=  und  jeder  Todesfall  eines  Stückes  Rindvieh,  eines  Schafes,
oder  einer  Ziege  muß  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  werden.

Alles  gefallene  Vieh  ist  da,  wo  es  gefallen  ist,  bis  auf  weitere  ortspolizeiliche
Weisung  zu  belassen  und  ist  jede  Berührung  desselben  auszuschließen.

Auf  Anordnung  der  Bezirkspolizeibehörde  kann  die  Zerlegung  jedes  gefallenen
Thieres  stattfinden.

8)  Die  Schlachtung  von  Rindvieh  aus  unverdächtigen  Stallungen  oder  Standorten
darf  nur  mit  Zustimmung  und  unter  Aufsicht  des  Thierarztes,  dann  unter  Beachtung
  der  deßfalls  ergehenden  bezirkspolizeilichen  Anordnungen  geschehen.

Die  Verwerthung  des  Fleisches  ist  nur  im  Orte  selbst  zuläßig  und  nur  soferne
  das  Thier  nach  der  Schlachtung  vom  Thierarzte  als  vollkommen  unverdächtig
  erklärt  worden  ist.

Wird  das  Thier  nicht  als  unverdächtig  anerkannt,  so  ist  dasselbe  unter  thierärztlicher
  Aufsicht  mit  Haut  und  Haar  zu  vergraben.

Diese  Maßregeln  haben  so  lange  fortzubestehen,  bis  sie  von  der  Bezirkspolizeibehörde
  wieder  aufgehoben  werden.

8.  13.

Ist  der  Ausbruch  der  Rinderpest  an  einem  Orte  amtlich  festgestellt,  so  hat  bezüglich
  des  verseuchten  Gehöftes  (Anwesen,  Besitzung,  Stall  oder  Standort)  Folgendes  zu
geschehen:

1)  Alle  seuchekranken  und  alle  jene  Rindviehstücke,  welche  mit  seuchekranken  im  gleichen

Gehöfte.,  Stalle  oder  Standorte  oder  in  derselben  Heerde  sich  befanden  oder  mit