Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Gesetsammlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.

No.  84.

 

Klß.  Erläuterung  des  106.  Paragraphen  der  Gesindrordnung  vom  23.  Januar  1841  (M  116.
der  Gesehsammlung)  vom  9.  Juli  1845.

Von  Gottes  Gnaden,  Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Sechzigste,

  Stammes  Aeltester,  und  Wir  Heinrich  der  Zwei  und

Siebzigste,  der  Jungern  Linie  souveraine  Fürsten  Reuß,  Grafen

  und  Herren  von  Plauen,  Herren  zu  Greiz,  Krannichfeld,
Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

sinden  Uns  zur  Vereinsachung  der  in  Bejug  auf  die  Führung  von  Gessndezeugnihbächern  in
Unserer  Verordnung  vom  23.  Jannar  1841  angeordneken  Controle  bewogen,  die  im  §.106.
der  gedachten  Verordnung  enthaltene  Vorschrift,
„daß  die  vom  Auslande  überziehenden  Dlenstbocen  sich  durch  obrigkeselich  beglaublgte
Zeugnisse  ausweisen  und  ein  Gestudezeugnißbuch  von  elner  diesseltlgen  Bebhörde  scch
ausferelgen  sassen  müssen“
dahln  zu  modisteiren  und  zu  erläutern:
daß  ausländlschen  Dlenstbofen,  welche  mir  elnem  ordnungsmähig  aucgeferligeen  und
ein  gebörig  ausgesülltes  Slgnalemente  entbaltenden  auswäreigen  Zeugnißbuche  verseben,
im  Inlande  ssch  vermiecben,  luländische  Zeugnißbücher  nicht  ausgestellt,  vielmehr  dle
geseblich  vorgeschriebenen  Zeugnisse  in  die  belgebrachten  auswärilgen  Dlenstbücher
elngetragen  werden  sollen,
Ausgegeben  den  22.  September  1845.  15