Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Justizoffizianten-Wittwenkasse  finden  nicht  mehr  statt.  Die  Vorschriften  des  §.  108
der  Crnobuchordnung  treten  außer  Kraft.

KC.  109.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  99  den  bisherigen  Gerichten  zugewiesenen
Geschäfte  sind  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erledigen.

Durch  Anordnung  des  Finanzministers  und  des  Justizministers  kann  bestimmt
werden,  inwieweit  die  Vorschriften  des  §#.  95  Abs.  1,  2  und  der  §#.  97,  100
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Ausführung  zu  bringen  sind.  In
Ansehung  der  Ausführung  des  F.  104  Abs.  1  und  des  F.  105  ist  der  Justizminister
  zum  Erlaß  einer  süchen  Anordnung  ermächtigt.

C.  110.

Dieses  Gesetz  tritt,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  104  Abs.  2  und  des
G.  109  Wieicheeitg  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.
it  der  Ausführung  desselben  werden  der  Finanzminister  und  der  Justizminister
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

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(Xr.  8636.)