Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesehbuche. 25
Ehrlich a. a. O. S. 79 will ein soziales Moment als legislatorische
Grundlage in der Bestimmung ansprechen, daß der Miether dann, wenn
der Vermiether die Zustimmung zur Untermiethe verweigert, unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen könne (6 549 BGB.). Der Ausschluß
dieses Kündigungsrechts sei unzulässig, weil das Recht zur Untermiethe
als Existenzmittel für weniger Bemittelte anerkannt und das Verbot
der Untermiethe nur durch jenes Kündigungsrecht erträglich gemacht sei.
Ein Recht der Untermiethe ist aber weder als im allgemeinen Interesse
gelegen, noch als Ausdruck eines sozialen Gedankens gesetzlich anerkannt.
Die Ueberlassung der gemietheten Sache an einen Dritten zu dessen Gebrauch
ist vielmehr von der Erlaubniß des Vermiethers abhängig gemacht.
Von einer zwingenden Rechtsnorm kann also keine Rede sein (ebenso
Planck, Komm. § 549 Anm 1 und Staundinger-Kober, Komm. 8 549
Anm. I, 1). Würde man die Vorschrift, daß der Miether, wenn der
Vermiether die Weitervermiethung nicht gestattet, unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen könne, nicht für eine blos nachgiebige Rechtsnorm
erachten, so würde man entweder das Recht des Vermiethers, Aftermiethe
nicht zu gestatten, beeinträchtigen oder den oft nicht minder wenig
bemittelten und z. B. von seinen Hypothekgläubigern abhängigen Vermiether
dazu zwingen, Aftermiethe gegen seinen Willen zu erlauben.
Die Gefahr, das auf den Ausgleich von Härten und Unbilligkeiten
gerichtete Bestreben des BGB. zu verwechseln mit der Anerkennung
sozialer Grundsätze, begegnet uns auch bei der Frage, ob das Recht der
Beamten, Militärpersonen, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten,
im Falle ihrer Versetzung nach einem anderen Orte das
Miethsverhältniß in Ansehung der für sich und ihre Familie gemietheten
Räume unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, zwingendes
oder nachgiebiges Recht sei (6 570 BGB.). Hier war ebenso wie bei
8 569 BGB., welcher im Falle Ablebens des Miethers, dessen Erben
und den Vermiether zur Kündigung des Miethsverhältnisses unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist berechtigt, kein allgemein soziales Motiv
maßgebend, sondern nur die Intention, die anderenfalls für die bezeichneten
Personen speziell und durch den Zufall des Todes oder der Versetzung
mit diesen Ereignissen etwa verbundenen Härten und Unbilligkeiten zu
mildern. Die §8 569 und 570 BGB. enthalten sonach keine zwingenden
Rechtssätze (ebenso Standinger-Kober, Komm. § 569 Anm. III und
§* 570 Anm. Ill, dann Standinger, Vortr. S. 485; vgl. auch Mot.
Bd. 2 S. 416; anders Ehrlich a. a. O. S. 67 und 80).
V.
Die letzte große Gruppe der zwingenden Rechtsnormen
setzt sich zusammen aus denjenigen Rechtssätzen, deren Ausschluß