Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Ueber  zwingende  und  nachgiebige  Rechtsnormen  nach  Bürgerlichem  Gesehbuche.  25

Ehrlich  a.  a.  O.  S.  79  will  ein  soziales  Moment  als  legislatorische
Grundlage  in  der  Bestimmung  ansprechen,  daß  der  Miether  dann,  wenn
der  Vermiether  die  Zustimmung  zur  Untermiethe  verweigert,  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  kündigen  könne  (6  549  BGB.).  Der  Ausschluß
  dieses  Kündigungsrechts  sei  unzulässig,  weil  das  Recht  zur  Untermiethe
  als  Existenzmittel  für  weniger  Bemittelte  anerkannt  und  das  Verbot
der  Untermiethe  nur  durch  jenes  Kündigungsrecht  erträglich  gemacht  sei.
Ein  Recht  der  Untermiethe  ist  aber  weder  als  im  allgemeinen  Interesse
gelegen,  noch  als  Ausdruck  eines  sozialen  Gedankens  gesetzlich  anerkannt.
Die  Ueberlassung  der  gemietheten  Sache  an  einen  Dritten  zu  dessen  Gebrauch
  ist  vielmehr  von  der  Erlaubniß  des  Vermiethers  abhängig  gemacht.
Von  einer  zwingenden  Rechtsnorm  kann  also  keine  Rede  sein  (ebenso
Planck,  Komm.  §  549  Anm  1  und  Staundinger-Kober,  Komm.  8  549
Anm.  I,  1).  Würde  man  die  Vorschrift,  daß  der  Miether,  wenn  der
Vermiether  die  Weitervermiethung  nicht  gestattet,  unter  Einhaltung  der
gesetzlichen  Frist  kündigen  könne,  nicht  für  eine  blos  nachgiebige  Rechtsnorm
  erachten,  so  würde  man  entweder  das  Recht  des  Vermiethers,  Aftermiethe
  nicht  zu  gestatten,  beeinträchtigen  oder  den  oft  nicht  minder  wenig
bemittelten  und  z.  B.  von  seinen  Hypothekgläubigern  abhängigen  Vermiether
  dazu  zwingen,  Aftermiethe  gegen  seinen  Willen  zu  erlauben.

Die  Gefahr,  das  auf  den  Ausgleich  von  Härten  und  Unbilligkeiten
  gerichtete  Bestreben  des  BGB.  zu  verwechseln  mit  der  Anerkennung
sozialer  Grundsätze,  begegnet  uns  auch  bei  der  Frage,  ob  das  Recht  der
Beamten,  Militärpersonen,  Geistlichen  und  Lehrern  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten,
  im  Falle  ihrer  Versetzung  nach  einem  anderen  Orte  das
Miethsverhältniß  in  Ansehung  der  für  sich  und  ihre  Familie  gemietheten
Räume  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  zu  kündigen,  zwingendes
oder  nachgiebiges  Recht  sei  (6  570  BGB.).  Hier  war  ebenso  wie  bei
8  569  BGB.,  welcher  im  Falle  Ablebens  des  Miethers,  dessen  Erben
und  den  Vermiether  zur  Kündigung  des  Miethsverhältnisses  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  berechtigt,  kein  allgemein  soziales  Motiv
maßgebend,  sondern  nur  die  Intention,  die  anderenfalls  für  die  bezeichneten
Personen  speziell  und  durch  den  Zufall  des  Todes  oder  der  Versetzung
mit  diesen  Ereignissen  etwa  verbundenen  Härten  und  Unbilligkeiten  zu
mildern.  Die  §8  569  und  570  BGB.  enthalten  sonach  keine  zwingenden
Rechtssätze  (ebenso  Standinger-Kober,  Komm.  §  569  Anm.  III  und
§*  570  Anm.  Ill,  dann  Standinger,  Vortr.  S.  485;  vgl.  auch  Mot.
Bd.  2  S.  416;  anders  Ehrlich  a.  a.  O.  S.  67  und  80).

V.

Die  letzte  große  Gruppe  der  zwingenden  Rechtsnormen

setzt  sich  zusammen  aus  denjenigen  Rechtssätzen,  deren  Ausschluß